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Zivilrecht

OGH: Kollision mit Bus nach Rückwärtsfahrt mit PKW in enger Kurve

Ein Verstoß gegen § 14 StVO beim Rückwärtsfahren ist ähnlich schwerwiegend wie eine Vorrangverletzung

23. 03. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 14 StVO, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Rückwärtsfahrt, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 150/20b, 28.01.2021
 
OGH: Das der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufende Rückwärtsfahren erfordert besondere Vorsicht und Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr. Ein Verstoß gegen § 14 StVO beim Rückwärtsfahren wurde in der Rsp als ähnlich schwerwiegend wie eine Vorrangverletzung angesehen.
 
Zwar blieb der genaue Unfallhergang ungeklärt. Allerdings vermochte das Erstgericht – wenngleich disloziert – festzustellen, dass das Rückwärtsfahrmanöver der Klägerin für den Unfall entscheidend war. Hätte sie das Vorbeifahren des Busses abgewartet, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Dem festgestellten Fehlverhalten des Buslenkers hat das Berufungsgericht ohnehin Rechnung getragen.
 
Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist.
 
Die vom Berufungsgericht als angemessen erachtete Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin hält sich angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums.
 
 

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