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Baurecht

VwGH: Parteistellung nach dem RohrleitungsG

§ 18 Abs 2 Z 3 RohrleitungsG nennt als "Betroffene" - ua - Eigentümer und sonst dinglich berechtigte Personen (mit Ausnahme von Hypothekargläubigern) von betroffenen Grundstücken; die Nachbarn und Betroffenen im soeben genannten Sinne werden durch die Parteistellung in die Lage versetzt, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte im Genehmigungsverfahren nach dem RohrleitungsG geltend zu machen; im vorliegenden Fall hat ein inhaltliches Verfahren über den Genehmigungsantrag nach dem RohrleitungsG nicht stattgefunden; ungeachtet der missverständlichen Spruchformulierung im Bescheid (die als "Abweisung" des Antrags bezeichnet wurde), lehnte die BMVIT eine meritorische Behandlung des Antrags vielmehr schon deshalb ab, weil die geplante Errichtung der Energierückgewinnungsstation nicht in den Anwendungsbereich des RohrleitungsG falle und daher keiner diesbezüglichen Genehmigung bedürfe; dass die Nachbarn in diesem Verfahrensstadium, in dem noch keine inhaltliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen stattgefunden hat, nicht als Parteien beigezogen wurden, ist nicht als fehlerhaft zu erkennen

22. 03. 2021
Gesetze:   § 18 RohrleitungsG, § 23 RohrleitungsG, § 8 AVG
Schlagworte: Rohrleitung, Parteistellung, Nachbarn

 
GZ Ra 2020/03/0173, 02.02.2021
 
VwGH: Gem § 1 Abs 1 RohrleitungsG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - mit näher umschriebenen Ausnahmen - für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen.
 
Unter Rohrleitungsanlagen iS dieses Bundesgesetzes sind gem § 2 Abs 1 RohrleitungsG alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen.
 
Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist gem § 3 Abs 2 RohrleitungsG eine entsprechende Genehmigung erforderlich.
 
Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage kommt gem § 23 RohrleitungsG dem Antragsteller, den in den Verzeichnissen gem § 18 Abs 2 Z 3 bis 7 RohrleitungsG der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn Parteistellung zu.
 
§ 18 Abs 2 Z 3 RohrleitungsG nennt als „Betroffene“ - ua - Eigentümer und sonst dinglich berechtigte Personen (mit Ausnahme von Hypothekargläubigern) von betroffenen Grundstücken.
 
Die Nachbarn und Betroffenen im soeben genannten Sinne werden durch die Parteistellung in die Lage versetzt, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte im Genehmigungsverfahren nach dem RohrleitungsG geltend zu machen.
 
Im vorliegenden Fall vertreten die Revisionswerber den Rechtsstandpunkt, im rohrrechtlichen Verfahren über den Genehmigungsantrag der T GmbH für die Errichtung einer Energierückgewinnungsstation zu Unrecht nicht als Parteien beigezogen worden zu sein. Sie leiten ihre Parteistellung aus der behaupteten Eigenschaft als Nachbarn und Betroffene iSd § 18 Abs 2 Z 3 RohrleitungsG ab.
 
Ohne auf die Frage näher einzugehen, ob die Revisionswerber tatsächlich als Nachbarn oder Betroffene iSd RohrleitungsG anzusehen sind und welche subjektiv-öffentlichen Rechte sie in diesem Verfahren geltend machen wollten, ist dem Zulassungsvorbringen in der Revision Folgendes zu erwidern:
 
Die Revisionswerber übersehen, dass ein inhaltliches Verfahren über den Genehmigungsantrag der T GmbH nach dem RohrleitungsG nicht stattgefunden hat. Ungeachtet der missverständlichen Spruchformulierung im Bescheid vom 1. Oktober 2013 (die als „Abweisung“ des Antrags bezeichnet wurde), lehnte die BMVIT eine meritorische Behandlung des Antrags vielmehr schon deshalb ab, weil die geplante Errichtung der Energierückgewinnungsstation nicht in den Anwendungsbereich des RohrleitungsG falle und daher keiner diesbezüglichen Genehmigung bedürfe.
 
Dass die Revisionswerber in diesem Verfahrensstadium, in dem noch keine inhaltliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen stattgefunden hat, nicht als Parteien beigezogen wurden, ist nicht als fehlerhaft zu erkennen.
 
Selbst wenn ihnen als (behauptete) Nachbarn und Betroffenen iSd § 23 RohrleitungsG auch bei Zurückweisung des Genehmigungsantrags eine (eingeschränkte) Parteistellung dahingehend zugestanden würde, dass sie zur Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte Parteistellung in Bezug auf die Frage, ob das in Rede stehende Projekt überhaupt einer Genehmigungspflicht nach dem RohrleitungsG unterliegt, zugekommen wäre, ist für die Revisionswerber nichts zu gewinnen. Zu Recht weist das LVwG nämlich darauf hin, dass die Revisionswerber eine derartige Genehmigungspflicht weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. In der vorliegenden Revision wird zwar erstmals behauptet, bei richtiger Beurteilung hätte eine Genehmigungspflicht nach dem RohrleitungsG bestanden. Näher ausgeführt, aufgrund welcher Umstände eine solche bestanden haben sollte, wird dieses Vorbringen aber nicht.
 
 

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