Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat
GZ Ra 2020/21/0520, 22.01.2021
VwGH: Soweit in der Revision auf neues Vorbringen in der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA vom 22. November 2019 und auf ein im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegtes iranisches Urteil verwiesen wird, bleibt einerseits unberücksichtigt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides war. Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat.
Im Übrigen ist die Beurteilung des VwG, seit dem Erkenntnis des VwG vom 27. Juni 2019 bis zur Erlassung des Bescheides des BFA vom 22. November 2019 hätten sich - schon wegen des seither verstrichenen kurzen Zeitraums von knapp fünf Monaten und wegen der Unsicherheit dieses Aufenthalts iSd Z 8 des § 9 Abs 2 BFA-VG - die für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG maßgeblichen Verhältnisse nicht entscheidend geändert und damit sei der Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 gegeben gewesen, jedenfalls vertretbar.