Bei Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 Abs 1 AVG gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des ZustG zur Übermittlung an die zuständige Stelle und nicht im Fall der Staatsämterabfertigung
GZ Ra 2020/02/0270, 28.01.2021
VwGH: Bei Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 Abs 1 AVG gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des ZustG zur Übermittlung an die zuständige Stelle und nicht im Fall der Staatsämterabfertigung.