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Verfahrensrecht

VwGH: Bekämpfung des – mangelhaften – Verfahrens erst vor dem VwGH

Nach der hg Rsp ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die im bisherigen Verfahren untätig geblieben ist und erst vor dem VwGH ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen

22. 03. 2021
Gesetze:   Art 133 B-VG
Schlagworte: Revision, mangelhaftes Verfahren

 
GZ Ra 2020/03/0173, 02.02.2021
 
VwGH: Nach der hg Rsp ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die im bisherigen Verfahren untätig geblieben ist und erst vor dem VwGH ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen.
 
 

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