Nach der hg Rsp ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die im bisherigen Verfahren untätig geblieben ist und erst vor dem VwGH ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen
GZ Ra 2020/03/0173, 02.02.2021
VwGH: Nach der hg Rsp ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die im bisherigen Verfahren untätig geblieben ist und erst vor dem VwGH ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen.