Wird innerhalb jener Frist, in der die einer Revision anhaftenden Mängel zu beheben sind, anstatt dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen, ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, so hat dies zur Folge, dass die Frist zur Erfüllung des Auftrages unterbrochen wird
GZ Ra 2020/02/0270, 28.01.2021
VwGH: Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen.
Die dem Revisionswerber in der Berichterverfügung vom 3. Dezember 2020 gesetzte zweiwöchige Frist begann mit der Zustellung des Schriftstücks am 11. Dezember 2020 und endete unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Feiertage am 28. Dezember 2020. Der Revisionswerber ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Schon wegen dieser gesetzlichen Folge der Fristversäumung gilt die Revision gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen und war das Revisionsverfahren gem § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Auch unter Berücksichtigung des gestellten Verfahrenshilfeantrages ergibt sich nichts anderes.
Wird innerhalb jener Frist, in der die einer Revision anhaftenden Mängel zu beheben sind, anstatt dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen, ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, so hat dies zur Folge, dass die Frist zur Erfüllung des Auftrages unterbrochen wird.