Es gibt keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber des 2. ErwSchG insoweit an der Rechtslage etwas dahingehend ändern wollte, dass vor Vorhandensein eines Vertreters iSd § 1034 ABGB die eingeschränkte Auskunft bzw Akteneinsicht nach § 141 AußStrG nicht gelten sollte; aus den Materialien ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber den Schutz der Betroffenen dahingehend verstärken bzw klarstellen wollte, dass er die Einschränkung der Auskunft auch auf den Gesundheitszustand ausdehnte, was vorher schon so judiziert worden war; daraus folgt, dass auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, § 141 AußStrG (und nicht § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO) anzuwenden ist; das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden
GZ 6 Ob 243/20h, 17.12.2020
OGH: Nach § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG darf das Gericht Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen.
Die Vorinstanzen haben diese Bestimmung für anwendbar gehalten, die Rechtsmittelwerberin geht von deren Nichtanwendbarkeit aus, weil unter „vertreten“ nur gesetzliche Vertreter gemeint sein könnten, der Betroffene jedoch keinen solchen habe.
Ob unter einer „vertretenen Person“ iSd § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG nur eine durch einen gesetzlichen Vertreter (etwa iSd § 1034 ABGB) vertretene Person oder auch eine durch einen (außerhalb des Anwendungsbereichs von § 1034 ABGB) rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter vertretene Person zu verstehen ist, kann jedoch aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben.
§ 141 AußStrG ist betreffend die Akteneinsicht in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren gegenüber § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO die speziellere Norm.
Nach § 141 AußStrG idF vor dem 2. ErwSchG (BGBl I 2017/59) durften Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden.
Unter dem „Pflegebefohlenen“ war gem § 273 Abs 1 ABGB idF SWRÄG 2006 „die zu vertretende Person“ zu verstehen.
Von dieser Umschreibung war somit nicht (nur) eine bereits vertretene Person umfasst, sondern auch eine solche, die zwar noch nicht vertreten war, für die aber ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters oder Kurators anhängig war.
Damit war klar, dass die Einschränkung der Auskunft nach § 141 AußStrG im Verfahren zur Prüfung, ob ein Sachwalter oder Kurator zu bestellen war, auch dann anzuwenden war, wenn noch kein solcher Vertreter bestellt war.
Dies war auch sachgerecht, befanden sich doch im Pflegschaftsakt sensible Informationen über den Pflegebefohlenen (nicht nur die in § 141 AußStrG aF genannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch Daten zum Geisteszustand wie etwa psychiatrische Gutachten) idR nicht erst ab Bestellung eines Sachwalters oder Kurators, sondern typischerweise schon davor.
Es gibt keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber des 2. ErwSchG insoweit an dieser Rechtslage etwas dahingehend ändern wollte, dass vor Vorhandensein eines Vertreters iSd § 1034 ABGB die eingeschränkte Auskunft bzw Akteneinsicht nach § 141 AußStrG nicht gelten sollte. Aus den Materialien ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber den Schutz der Betroffenen dahingehend verstärken bzw klarstellen wollte, dass er die Einschränkung der Auskunft auch auf den Gesundheitszustand ausdehnte, was vorher schon so judiziert worden war.
Daraus folgt, dass auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, § 141 AußStrG (und nicht § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO) anzuwenden ist.
Zutreffend weist aber die Rechtsmittelwerberin darauf hin, dass das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden kann. Die Rechtsmittelwerberin hat vom Betroffenen eine auch die Akteneinsicht umfassende Vollmacht erhalten. Dass er im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht geschäftsfähig gewesen wäre, ist nach der Aktenlage nicht anzunehmen. Denn drei Monate später hat der Betroffene eine Vorsorgevollmacht errichtet. Dies hätte der dafür beigezogene Notar aber ablehnen müssen, wenn er begründete Zweifel am Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers gehabt hätte (§ 263 Abs 2 ABGB). Sollte der Betroffene inzwischen seine Handlungsfähigkeit verloren haben, würde die erteilte Vollmacht dennoch nicht erlöschen.
Die Begründung des Rekursgerichts kann daher die Verweigerung der Akteneinsicht nicht tragen.