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Verfahrensrecht

OGH: Verhängung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von rechtskräftig angeordneten persönlichen Kontakten

Die Verhängung einer Geldstrafe über die Mutter, die die Ausübung des Kontaktrechts des Vaters im gerichtlich festgelegten Ausmaß seit Jahren vereitelt hat, indem sie sich weigerte, die gerichtlichen Entscheidungen konstruktiv umzusetzen und positiv auf den Minderjährigen einzuwirken, seinen Vater auch am Wochenende bzw unter der Woche über drei Stunden hinausgehend zu treffen, ist nicht zu beanstanden; auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass zum einen über die Mutter bereits rechtskräftig eine Strafe ohne Auswirkung auf ihr Verhalten verhängt wurde und zum anderen die Mutter zuletzt ankündigte, sie werde sich weiterhin nicht an die bestehende rechtskräftige Kontaktregelung halten, erscheint die Strafe auch in der verhängten Höhe von 1.000 EUR vertretbar

16. 03. 2021
Gesetze:   § 110 AußStrG, § 79 AußStrG, § 187 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Kontaktrecht, Vereitelung, Zwangsmaßnahme, Geldstrafe

 
GZ 4 Ob 219/20i, 26.01.2021
 
OGH: Der mit einem Kontaktrechtstitel Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen.
 
Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Rsp. Mit der Argumentation, dass die Mutter ihren Sohn zu Kontakten zum Vater positiv motiviert habe, entfernt sich das Rechtsmittel von den getroffenen Feststellungen.
 
Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte trotz eines rechtskräftigen Titels ist nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa wenn die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen ist nämlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
 
Insoweit die Mutter gegen die „Angemessenheit“ der verhängten Maßnahme argumentiert, dass über ihren Antrag auf Einschränkung der Kontaktrechtsausübung noch nicht entschieden worden sei, wirft sie damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es bedarf keiner Korrektur, dass die Vorinstanzen allein wegen des noch offenen Antrags mangels schwerwiegenden Grundes nicht von der Durchsetzung der Kontaktregelung Abstand nahmen.
 
Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt nach den Feststellungen nicht vor. Mit der pauschalen Aussage im Rechtsmittel, ein vermehrter Kontakt des Kindes zum Vater entspräche nicht dem Kindeswohl, kann die Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls auch nicht nachvollziehbar begründen. Ihr Vorwurf, der Vater habe die bisherigen Kontakte zum Sohn nicht „kindgerecht“ gestaltet, wird durch den Hinweis auf eine Wanderung mit dem Kind oder die unbegleitete Teilnahme von M***** an einer Kindergeburtstagsfeier nicht schlüssig untermauert.
 
Auch der Umstand, dass der Vater im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Kontaktrechts im Frühjahr und Herbst 2019 mit einer Innehaltung einverstanden war, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Eine solche Innehaltung dient zur Förderung einer einvernehmlichen Lösung (§ 29 Abs 1 AußStrG), die im Anlassfall aber nicht zustande kam. Das wird von der Mutter in ihrem Rechtsmittel ebenso ausgeblendet, wie der Umstand, dass der Vater nach der Fortsetzung des Verfahrens seinen Antrag auf zwangsweise Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung ausdrücklich aufrecht hielt.
 
IdR kann die Frage, ob eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.
 
Die Verhängung einer Geldstrafe über die Mutter, die die Ausübung des Kontaktrechts des Vaters im gerichtlich festgelegten Ausmaß seit Jahren vereitelt hat, indem sie sich weigerte, die gerichtlichen Entscheidungen konstruktiv umzusetzen und positiv auf den Minderjährigen einzuwirken, seinen Vater auch am Wochenende bzw unter der Woche über drei Stunden hinausgehend zu treffen, ist nicht zu beanstanden.
 
Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass zum einen über die Mutter bereits rechtskräftig eine Strafe ohne Auswirkung auf ihr Verhalten verhängt wurde und zum anderen die Mutter zuletzt ankündigte, sie werde sich weiterhin nicht an die bestehende rechtskräftige Kontaktregelung halten, erscheint die Strafe auch in der verhängten Höhe von 1.000 EUR vertretbar.
 
Im Rechtsmittel wird auch nicht konkret behauptet, dass der Mutter, die als Volksschullehrerin ein geregeltes Einkommen bezieht, die Begleichung der Strafe nicht möglich sein soll. Insoweit die Mutter nur sehr vage „Erhebungen“ über ihre Vermögensverhältnisse vermisst, liegt der damit geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. In Wahrheit macht die Mutter damit (erstmals) einen Verfahrensmangel des Erstgerichts geltend. Eine im Rekursverfahren nicht vorgebrachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber im Verfahren vor dem OGH nicht mehr nachgeholt werden.
 
 

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