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Verfahrensrecht

OGH: § 49 Abs 2 Z 2 JN iZm Rückgriffsanspruch des "Scheinvaters" nach § 1042 ABGB

Derartige Klagen, denen Unterhaltsansprüche von in gerader Linie verwandten Personen zugrunde liegen, sollen weiterhin in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, um eine Kompetenzzersplitterung für den Bereich des Unterhaltsrechts zu vermeiden und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wegen des Fehlens der absoluten Anwaltspflicht tendenziell zu erleichtern

16. 03. 2021
Gesetze:   § 49 JN, § 1042 ABGB
Schlagworte: Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte, Unterhalt, Bereicherungsrecht, Rückgriffsanspruch des Scheinvaters

 
GZ 9 Ob 68/20w, 27.01.2021
 
OGH: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 fielen bereicherungsrechtliche Rückgriffsansprüche des „Scheinvaters“ gegen den wahren Vater auf Ersatz der Unterhaltskosten gem § 1042 ABGB unstrittig in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 49 Abs 2 Z 2 JN idF BGBl I 2003/112 sind von dieser Eigenzuständigkeit nunmehr Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen nicht mehr umfasst.
 
Seit der E 6 Ob 189/18i samt weiteren Nachweisen ist klargestellt, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, der ua Klagen nicht bedacht hat, mit denen ein Dritter, der an Stelle des Unterhaltspflichtigen dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt geleistet hat, die getätigten Aufwendungen vom Unterhaltspflichtigen nach § 1042 ABGB zurückfordert. Derartige Klagen, denen Unterhaltsansprüche von in gerader Linie verwandten Personen zugrunde liegen, sollen weiterhin in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, um eine Kompetenzzersplitterung für den Bereich des Unterhaltsrechts zu vermeiden und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wegen des Fehlens der absoluten Anwaltspflicht tendenziell zu erleichtern.
 
Dieser Entscheidung stehen weder gegenteilige Entscheidungen des OGH entgegen, noch wird in der zeitlich nachfolgenden Literatur substantiierte Kritik an dieser Entscheidung erhoben.
 
Neue Argumente, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Entscheidung wecken könnten, werden im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
 
 

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