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Wirtschaftsrecht

OGH: § 26b UWG – zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Information darf „weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile“ allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sein

16. 03. 2021
Gesetze:   §§ 26a f UWG, § 26b UWG, § 1 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Informationen, allgemeine Bekanntheit, praktische Zugänglichkeit, Reverse Engineering

 
GZ 4 Ob 188/20f, 26.01.2021
 
OGH: Nach § 26b Abs 1 UWG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die (kumulativ) geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist (Z 1), von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist (Z 2), und Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt (Z 3). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Geschäftsgeheimnisses nach dieser Bestimmung trifft den Kläger.
 
Eine Information ist nicht nur dann geheim (§ 26b Abs 1 Z 1 UWG), wenn sie absolut neu ist; maßgeblich ist vielmehr die praktische Zugänglichkeit der Information für einen bestimmten Personenkreis. Der maßgebliche Personenkreis ist nach einem objektiven und normativen Maßstab informationsspezifisch zu bestimmen. Bei Informationen technischer Art ist auf die durchschnittlichen Fachkreise abzustellen.
 
Allgemein bekannt ist eine Information, wenn sie zum gängigen Kenntnis- und Wissensstand der breiten Öffentlichkeit oder einer dem maßgeblichen Fachkreis angehörenden durchschnittlichen Person gehört. Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften oder in offengelegten Patentanmeldungen führen idR dazu, dass eine Information als allgemein bekannt anzusehen ist. Die Information darf „weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile“ allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sein. § 26b Abs 1 UWG schützt damit komplexe Informationen. Auch solche Informationen sind als geheim anzusehen, die aus bekannten oder ohne weiteres zugänglichen Komponenten bestehen, solange die konkrete Zusammenstellung und Anordnung dieser Komponenten noch nicht bekannt bzw leicht zugänglich ist.
 
Ohne weiteres zugänglich ist eine Information, die zwar nicht allgemein bekannt ist, die sich eine Person des maßgeblichen Verkehrskreises aber ohne erheblichen Aufwand und Einsatz an Zeit, Mühe, Kosten und/oder Geschick mit ansonsten lauteren Mitteln verschaffen kann. Diese Einschränkung ergibt sich durch die Bestimmung des § 26d Abs 2 Z 2 UWG, die entbehrlich wäre, würde eine mit hohem Aufwand verbundene Möglichkeit des Reverse Engineering bereits den Geheimnischarakter entfallen lassen.
 
 

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