§ 7a MedienG verlangt speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis; ob es tatsächlich zu einer Identifikation durch einen größeren Personenkreis kommt, ist nicht maßgeblich; es reicht bereits die bloße Eignung, also die Möglichkeit der Identitätsaufdeckung
GZ 6 Ob 241/20i, 29.01.2021
OGH: Ist eine Bildnisveröffentlichung geeignet, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die die abgebildete Person im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, so werden deren berechtigte Interessen durch eine ohne ihre Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die sie in ihrem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, unabhängig davon verletzt, ob ihr Bildnis iZm einer Textberichterstattung über behauptete Missstände bei der Dienststelle der abgebildeten Person oder im Rahmen eines neutralen Artikels über die Arbeit der Polizei im Allgemeinen veröffentlicht worden ist. Dass diese Rsp auch auf einen Justizwachebeamten, der - wie im vorliegenden Fall der Kläger, der die Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern oder sonstigen Bildnissen vergleichbarer Art in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ohne seine Zustimmung, ohne vorher sein Gesicht unkenntlich zu machen, begehrt - im Rahmen seines Dienstes Begleitung und Überwachung eines Tatverdächtigen von der Justizanstalt zum Tatort eines Lokalaugenscheins vorzunehmen hat, anzuwenden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Der OGH hat im Übrigen ausgeführt, dass bei einer Entscheidung nach § 78 UrhG iSd Einheit der Rechtsordnung auch auf die in § 7a MedienG zum Ausdruck kommende Wertung Bedacht zu nehmen ist; ganz allgemein ist zu sagen, dass Wertungen des Medienrechts jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen sind. § 7a MedienG setzt die Veröffentlichung des Namens, des Bildes oder anderer Angaben voraus, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen.
Dem Medium ist generell jede Identifizierung eines Menschen zuzurechnen, die eine Erkennbarkeit des Betroffenen in seinem sozialen - über den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinausgehenden - Umfeld bewirkt. Die Erkennbarkeit für eine breite Öffentlichkeit ist zwar grundsätzlich nicht Voraussetzung, § 7a MedienG verlangt allerdings speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. Ob es tatsächlich zu einer Identifikation durch einen größeren Personenkreis kommt, ist dabei somit nicht maßgeblich; es reicht bereits die bloße Eignung, also die Möglichkeit der Identitätsaufdeckung. Dass - bei tatsächlich bestehender Möglichkeit der Identitätsaufdeckung aufgrund der veröffentlichten Abbildung - Feststellungen zu konkreten Personen getroffen werden, die den Abgebildeten erkannten, ist nicht erforderlich.