Eine absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen iSd § 540 ABGB liegt auch dann vor, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Fälschung oder Unterschiebung eines Testaments
GZ 2 Ob 174/20g, 28.01.2021
OGH: Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist gem § 540 ABGB erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat. § 540 ABGB (idF ErbRÄG 2015) unterscheidet sich von seiner Vorgängerbestimmung va dadurch, dass er mit einem Generaltatbestand beginnt („Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, …“). Darunter lässt sich aber auch der vorliegende Fall der Beeinträchtigung der gesetzlichen Erbfolge durch Fälschung eines Testaments subsumieren, spricht die Bestimmung doch nur vom „wahren letzten Willen“ und nicht vom „wahren erklärten letzten Willen“. Aus § 541 ABGB nF ergibt sich die (im alten Recht so nicht positivierte) Wertung des Gesetzgebers, die Unterlassung letztwilliger Verfügungen eines Testierfähigen, der über die maßgebliche Sachlage Bescheid weiß und nicht aus sonstigen Gründen an der Erklärung eines letzten Willens verhindert war, als relevante Willensbetätigung zu akzeptieren.
Auch jemand, der keinen letzten Willen erklärt, kann einen wahren letzten Willen haben, der vereitelt werden kann: So kann etwa jemand gerade deshalb bewusst kein Testament machen, weil er über die nach seinem Tod geltende gesetzliche Erbfolge Bescheid weiß und diese Erbfolge billigt, sie also bewusst eintreten lassen will. Eines solchen bewussten Willens bedarf es aber gar nicht: Aus der Wertung des § 541 ABGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich jeder testierfähigen Person das Wissen unterstellt, dass man die Erbfolge durch letztwillige Verfügung regeln kann. Allgemein bekannt ist weiter, dass für den Fall, dass man keinen letzten Willen erklärt, die gesetzliche Erbfolge eintritt. Von der gesetzlichen Erbfolge dürfte zumindest so viel allgemein bekannt sein, dass bei Vorhandensein von Kindern diese erben. Wer somit als Testierfähiger aus welchen Gründen auch immer keine letztwillige Verfügung trifft, betätigt nach der Vorstellung des Gesetzgebers seinen Willen (durch Unterlassung) regelmäßig zumindest insoweit, als er sich mit der gesetzlichen Erbfolge abfindet. Die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen iSd § 540 nF und somit Erbunwürdigkeit liegt auch dann vor, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Fälschung oder Unterschiebung eines Testaments.