Die Flüchtlingseigenschaft ist vom Gericht jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen
GZ 10 Ob 52/20z, 15.12.2020
OGH: Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht vom Vorliegen der Feststellung durch eine Behörde abhängig. Sie ist materieller Natur und ergibt sich aus Art 1 A Z 2 GFK, wonach Flüchtling ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“.
Sowohl die Feststellung einer Behörde, dass einem Fremden Flüchtlingseigenschaft zukommt (etwa verbunden mit der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, § 3 Abs 5 AsylG), als auch die Feststellung einer Behörde, dass einem Fremden die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (etwa in Fällen der Aberkennung des Asyls, § 7 Abs 4 AsylG) hat nur deklarativen Charakter.
Eine der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft iSd Art 1 A GFK ist das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Gründen der Verfolgung, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen. Es bedarf daher einer individuellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für eine solche Zuerkennung vorliegen. Es sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einer Person Flüchtlingseigenschaft zukommt. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK im Zeitpunkt der Entscheidung an. Dem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit der Verfolgung genügt nicht.
Im gerichtlichen Verfahren nach dem UVG über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Gericht die Flüchtlingseigenschaft jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen.