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Zivilrecht

OGH: Rückwirkende Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen iZm Fristunterbrechung aufgrund COVID-19?

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts, am 5. 6. 2020, waren die bis 30. 4. 2020 gewährten Unterhaltsvorschüsse bereits ausgelaufen, denn das Kind hatte bereits im April 2020 die Volljährigkeit erreicht; auf den Grund, aus dem eine Entscheidung gem § 19 Abs 2 UVG erst später getroffen wird, kommt es nicht an; die Vorschusserhöhung könnte nicht mehr dazu führen, dass die mittlerweile volljährige Unterhaltsberechtigte über den Vorschuss jenen Unterhaltsbeitrag erhält, den der Unterhaltsverpflichtete leisten muss

16. 03. 2021
Gesetze:   § 19 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, rückwirkende Erhöhung, Fristunterbrechung, COVID-19, Volljährigkeit

 
GZ 10 Ob 50/20f, 15.12.2020
 
OGH: Dem Gesetzgeber des BGBl 1980/278 war die erst mit der Entscheidung des verstärkten Senats 6 Ob 544/87 vom 9. 6. 1988 eröffnete Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch für die Vergangenheit noch unbekannt. Er wollte mit der Bestimmung des § 19 Abs 2 UVG den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschuss und Unterhaltstitel herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag (wenn auch noch nicht rechtskräftig) erhöht wird. Bereits in der E 6 Ob 550/94 führte der OGH aus, dass daher schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gem § 19 Abs 2 UVG voraussetzt, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden.
 
Diese Rsp entwickelte der OGH in der E 4 Ob 526/95 weiter, in der er ausführte, dass eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Vorschüsse im Zeitpunkt des Erhöhungsantrags bereits eingestellt sind, sondern auch dann, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuss mehr erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschusszahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschusszahlungen möglich wäre. Ausgeschlossen ist demnach gem § 19 Abs 2 UVG eine ausschließlich rückwirkende Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen. Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein.
 
Soll wie im vorliegenden Fall eine Erhöhung der Vorschüsse von Amts wegen erfolgen (ein Erhöhungsantrag wurde nicht gestellt), ist Voraussetzung, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Daher kommt eine amtswegige Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse dann nicht in Betracht, wenn die Beschlussfassung über die Unterhaltsvorschusserhöhung nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit liegt, also der Beschluss erst nach Ablauf des Zeitraums gefasst wird, für den die letzten Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden.
 
Dies ist hier der Fall: Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts, am 5. 6. 2020, waren die bis 30. 4. 2020 gewährten Unterhaltsvorschüsse bereits ausgelaufen, denn das Kind hatte bereits im April 2020 die Volljährigkeit erreicht. Auf den Grund, aus dem eine Entscheidung gem § 19 Abs 2 UVG erst später getroffen wird, kommt es nicht an. Insbesondere sollte nach dem bereits erwähnten historischen Willen des Gesetzgebers die Neufassung des § 19 Abs 2 UVG mit der Novelle BGBl 1980/276 ja gerade der nach altem Recht unbefriedigenden Situation abhelfen, dass Unterhaltsvorschüsse erst erhöht werden durften, wenn der Beschluss, mit dem die Unterhaltsbeiträge erhöht werden, in Rechtskraft erwachsen ist.
 
Wesentlich ist vielmehr im konkreten Fall, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts die Erhöhung der dem Kind gewährten, aber bereits ausgelaufenen Unterhaltsvorschüsse ausschließlich rückwirkend erfolgt wäre. Die Vorschusserhöhung könnte nicht mehr dazu führen, dass die mittlerweile volljährige Unterhaltsberechtigte über den Vorschuss jenen Unterhaltsbeitrag erhält, den der Unterhaltsverpflichtete leisten muss. Es käme vielmehr zu einer Nachzahlung, die der Mutter als Zahlungsempfängerin zugute käme, die aber das Kind nicht mehr versorgt. Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.
 
Dem Revisionsrekurs des Bundes ist daher iSe ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen die Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum von 1. 1. 2020 bis 30. 4. 2020 rückwirkend erhöht wurden, Folge zu geben.
 
 

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