Bei einem als Grunddienstbarkeit bestelltes Fruchtgenussrecht ist § 612 ABGB analog anzuwenden und es gilt die Rechtsnachfolgebeschränkung für unbewegliche Sachen auf einen „Nacherbfall“
GZ 9 Ob 65/20d, 27.01.2021
OGH: Wenngleich § 479 ABGB den verbücherungsfähigen Typus der „unregelmäßigen Servitut“ nur iZm Dienstbarkeiten erwähnt, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, vereinbarungsgemäß aber „der Person allein“ zustehen sollen, unterliegt es keinem Zweifel, dass auch eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden kann. Dies gilt insbesondere auch für das Fruchtgenussrecht.
Der als Grunddienstbarkeit bestellte Fruchtgenuss kann aber - um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern - nur mit einer zeitlichen Begrenzung begründet und verbüchert werden. Die zeitliche Beschränkung ist an den Wertungen des § 612 ABGB zu messen. Dieser beschränkt für den Fall, dass die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung keine Zeitgenossen des Verfügenden sind, die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall. Ist aber § 612 ABGB auf die als Grunddienstbarkeiten bestellten Fruchtgenussrechte analog anzuwenden, so kann das - ohne zeitliche Begrenzung begründete - Nutzungsrecht zwar auf Zeitgenossen, die bei Vertragserrichtung bereits geboren sind, als spätere Eigentümer des herrschenden Gutes in unbegrenzter Zahl, bei solchen Rechtsnachfolgern hingegen, die bei Bestellung der Dienstbarkeit noch nicht geboren sind, nur auf den ersten von ihnen erstreckt werden.
Unstrittig gelten juristische Personen nach der Definition des § 611 ABGB nicht als „Zeitgenossen“. Es trifft zwar zu, dass persönliche dingliche Rechte, unregelmäßige Dienstbarkeiten und überhaupt alle Forderungsrechte, mögen sie sich auch auf Liegenschaften beziehen (zB landwirtschaftliches Pachtverhältnis) und sogar verbüchert sein (zB Bestandrecht, Wiederverkaufsrecht, Vorkaufsrecht oder Belastungs- und Veräußerungsverbot), nicht unbeweglich, sondern beweglich sind. Rechte sind aber dann ausnahmsweise unbeweglich, wenn sie dem Eigentümer oder dem dinglich Berechtigten an einer Liegenschaft in dieser Eigenschaft zustehen, wie Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Wohnungseigentum oder das Jagdrecht. Da hier ein als Grunddienstbarkeit bestelltes Fruchtgenussrecht vorliegt, sind die Vorinstanzen zutreffend von einer analogen Anwendung des § 612 ABGB für unbewegliche Sachen, sohin von einer Rechtsnachfolgebeschränkung auf einen „Nacherbfall“ ausgegangen.