Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn ein Vertragspartner seinen Willen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer Vertragserneuerung aufkommen kann
GZ 4 Ob 190/20z, 26.01.2021
OGH: Nach § 1114 ABGB kann der Bestandvertrag nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist im Vertrag eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden, so wird er durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine Aufkündigung bedungen worden, so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt.
Nach § 569 ZPO sind Bestandverträge, welche durch den Ablauf der Zeit erlöschen, ohne dass es behufs Auflösung des Vertrags oder Verhinderung seiner stillschweigenden Erneuerung einer Aufkündigung bedarf, dadurch, dass der Bestandnehmer fortfährt, den Bestandgegenstand zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt, nur dann als stillschweigend erneuert anzusehen, wenn binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit weder vom Bestandgeber eine Klage auf Zurückstellung, noch vom Bestandnehmer auf Zurücknahme des Bestandgegenstands erhoben wird.
Nach § 1115 ABGB geschieht eine stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrags unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war, doch erstreckt sie sich bei Pachtungen nur auf ein Jahr. Es wird somit kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern der alte Vertrag ohne inhaltliche Änderung verlängert; dieser bleibt für die Regelung des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien auch weiterhin maßgebend. Die ursprünglichen Vertragsbestimmungen über Bestandzins, Nebenabreden, Kündigungsbeschränkungen oder ein Weitergaberecht bleiben weiter gültig.
Die in den §§ 1114 f ABGB, § 569 ZPO aufgestellte Vermutung über die Erneuerung des Bestandvertrags wird durch jeden Vorgang widerlegt, durch den ein Vertragspartner seinen Willen, die stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare eindeutige Erklärungen oder Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung der Vertragserneuerung aufkommt. Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer Vertragserneuerung aufkommen kann.