Werden nach zulässiger Übertragung von Schutzgesetzpflichten eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt, haftet der Übertragende nur noch für Auswahlverschulden
GZ 9 Ob 8/20x, 27.01.2021
OGH: § 11 Abs 1 VersG sieht vor, dass für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen haben. Sie haben nach Abs 2 dieser Bestimmung gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen. Nach hA ist der Leiter vom Veranstalter der Versammlung in freier Entscheidung auszuwählen bzw zu ernennen. Bis zu einer Bestellung des Leiters gilt der Versammlungsveranstalter als die zur Leitung und Ordnung der Versammlung berufene Person.
Aus § 11 VersG ergibt sich die (unter Verwaltungsstrafsanktionen stehende) - primär den Leiter der Versammlung treffende - Pflicht, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zu sorgen. Der Leiter hat die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den legalen Verlauf zu sichern. Er hat sich ernsthaft darum zu bemühen, dass die Versammlung gesetzmäßig abläuft und dass Rechte und Freiheiten von Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, möglichst wenig beeinträchtigt werden, dass also die Versammlungsfreiheit nicht zu Lasten Dritter missbraucht wird. In der Lit werden Leiter und Ordner gelegentlich (wohl untechnisch) als „Erfüllungsgehilfen“ des Veranstalters bezeichnet.
Allerdings erfolgt durch die Bestellung des Leiters auch ein Übergang der Pflichten nach § 11 VersG, die bis dahin beim Veranstalter lagen, auf den Leiter. Dieser wird daher in dieser Funktion nicht als Repräsentant oder Gehilfe des Veranstalters tätig, sondern in Eigenverantwortung gegenüber den Behörden. Damit kann aber dahingestellt bleiben, ob § 11 VersG ein Schutzgesetz ist, da sich daraus nur eine Haftung des Leiters, nicht des Veranstalters ableiten ließe. Werden nach zulässiger Übertragung von Schutzgesetzpflichten eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt, haftet der Übertragende nur noch für Auswahlverschulden (wie beim Baustellenkoordinator). Es könnte allenfalls eine Haftung des Veranstalters in Betracht kommen, wenn der Veranstalter während der Versammlung eine unzureichende Erfüllung der Pflichten durch den Leiter wahrnimmt und diesen nicht abberuft.