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VwGH: § 29 EisbG – Auflassung einer Eisenbahn

§ 29 Abs 2 EisbG bietet nach ihrem insoweit klaren und eindeutigen Inhalt für die Eisenbahnbehörde lediglich Ermächtigung und Verpflichtung dafür, im Zuge der Auflassung einer Eisenbahn Maßnahmen anzuordnen oder Vorkehrungen zu treffen, die unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, erforderlich sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden; sie stellt aber keine Grundlage dafür dar, allenfalls nutzlos gewordene Hinweisschilder zu entfernen, soweit von diesen keine Gefahren im oben genannten Sinne ausgehen

15. 03. 2021
Gesetze:   § 29 EisbG
Schlagworte: Auflassung einer Eisenbahn, Entfernung von Hinweisschildern

 
GZ Ro 2020/03/0043, 18.01.2021
 
VwGH: Gem § 29 Abs 2 EisbG hat der Landeshauptmann bei dauernder Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen, welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird.
 
Die zitierte Norm bietet nach ihrem insoweit klaren und eindeutigen Inhalt für die Eisenbahnbehörde lediglich Ermächtigung und Verpflichtung dafür, im Zuge der Auflassung einer Eisenbahn Maßnahmen anzuordnen oder Vorkehrungen zu treffen, die unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, erforderlich sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden.
 
Sie stellt aber keine Grundlage dafür dar, allenfalls nutzlos gewordene Hinweisschilder zu entfernen, soweit von diesen keine Gefahren im oben genannten Sinne ausgehen. Zu Recht wies das VwG in seiner Entscheidungsbegründung darauf hin, dass der Stellungnahme des Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren (die im angefochtenen Bescheid der Amtsrevisionswerberin zitiert wurde, um die Entfernung der Privatwegtafeln zu begründen) kein Hinweis auf mögliche Gefahren iSd § 29 Abs 2 EisbG zu entnehmen war. Es wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet, das diesbezüglich weitere Aufklärung hätte bieten können. Erst in der Amtsrevision wird konkret vorgebracht, dass die Beseitigung der Privatwegtafeln (deren Situierung sich dem angefochtenen Erkenntnis im Übrigen nicht entnehmen lässt) aus Gründen der Sicherheit notwendig sei. Die Begründung dafür bleibt allerdings undeutlich, kann aber - in Bezug auf die zur Beurteilung nötigen Tatsachen - aufgrund des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots gem § 41 VwGG ohnedies nicht nachgetragen werden, um die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
 
 

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