Die Prognoseentscheidung gem § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus
GZ Ra 2021/01/0003, 22.01.2021
VwGH: Die Revision bringt vor, dass in der Rsp des VwGH im Hinblick auf Art 4 Abs 5 StatusRL nicht ausreichend präzisiert worden sei, wann das Vorbringen eines Asylwerbers als glaubhaft zu werten sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Prognoseentscheidung gem § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraussetzt. Im Übrigen hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und sohin im Allgemeinen nicht revisibel ist.