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Fremdenrecht

VwGH: Erlassung von Einreiseverboten gegen in Österreich geborene Drittstaatsangehörige

Dass nunmehr Einreiseverbote auch gegen in Österreich geborene Drittstaatsangehörige erlassen werden können, ist eine Konsequenz der durch den Gesetzgeber mit dem FrÄG 2018 mit Wirksamkeit seit 1. September 2018 vorgenommenen Aufhebung der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach § 9 Abs 4 BFA-VG; nach der Rsp des VwGH sind zwar trotzdem die in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich; durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber allerdings bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum zur Erlassung eines Einreiseverbotes einräumen

15. 03. 2021
Gesetze:   § 9 BFA-VG, § 53 FPG
Schlagworte: Schutz des Privat- und Familienlebens, Einreiseverbote gegen in Österreich geborene Drittstaatsangehörige, gravierende Straffälligkeit

 
GZ Ra 2020/21/0506, 22.01.2021
 
VwGH: Entgegen der Meinung in der Revision berücksichtigte das BVwG bei der an Hand der Kriterien des § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung ausreichend, dass die Eltern und drei Geschwister des Revisionswerbers in Österreich leben und er hier aufgewachsen ist. Dass aber nunmehr Einreiseverbote auch gegen in Österreich geborene Drittstaatsangehörige erlassen werden können, ist eine Konsequenz der durch den Gesetzgeber mit dem FrÄG 2018 mit Wirksamkeit seit 1. September 2018 vorgenommenen Aufhebung der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach § 9 Abs 4 BFA-VG. Nach der Rsp des VwGH sind zwar trotzdem die in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber allerdings bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum zur Erlassung eines Einreiseverbotes einräumen.
 
Eine hierfür erforderliche „gravierende Straffälligkeit“ durfte aber hier in Bezug auf den (als Bestimmungstäter begangenen) grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgift in großem Ausmaß und auf den durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge vertretbar angenommen werden. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG bei seiner Abwägung dem Interesse des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beimaß als dem öffentlichen Interesse (insbesondere) an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten der genannten Art und dass es die Auffassung vertrat, der Revisionswerber habe deshalb die Trennung von seinen Angehörigen und Schwierigkeiten bei der Existenzgründung in Serbien im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Maßgebliche konkrete Umstände, aufgrund derer das BVwG bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, werden in der Revision nicht aufgezeigt. Den Bindungen des Revisionswerbers in Österreich wurde im Übrigen bei der mit fünf Jahren festgesetzten Dauer des Einreiseverbotes ausreichend Rechnung getragen.
 
 

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