Nach der Rsp des VwGH gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde; diese Rechtsauffassung ist auch auf einen erfolglos gestellten Aussetzungsantrag übertragbar
GZ Ra 2020/02/0234, 22.01.2021
VwGH: Nach der Rsp des VwGH gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde. Diese Rechtsauffassung ist auch auf einen erfolglos gestellten Aussetzungsantrag übertragbar.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses, mit dem dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben wurde, gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Revision gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen.