Aus nicht gestellten Fragen an die Geschworenen kann Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 9 StPO nicht entwickelt werden, weil sich dieser Nichtigkeitsgrund gerade nicht auf die Fragestellung, sondern nur auf die Antwort der Geschworenen bezieht
GZ 13 Os 93/20f, 09.12.2020
OGH: Aus nicht gestellten Eventualfragen an die Geschworenen kann Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 9 StPO nicht entwickelt werden, weil sich dieser Nichtigkeitsgrund gerade nicht auf die Fragestellung, sondern nur auf die Antwort der Geschworenen bezieht.