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Zivilrecht

OGH: Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Parodie

Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien iSv Art 5 Abs 3 lit k der RL 2001/29 ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss; dabei sind sämtliche Umstände des Falls zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob durch die Parodie das Werk des Urhebers mit einer von ihm abgelehnten und verächtlichen Geisteshaltung in Verbindung gebracht wird

09. 03. 2021
Gesetze:   § 5 UrhG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Urheberrecht, Parodie, Neuschöpfung

 
GZ 4 Ob 3/21a, 26.01.2021
 
OGH: Die Frage, ob – wie der Revisionsrekurs vorträgt – die Berufung auf eine Parodie nach der Rsp des EuGH zu C-476/17, Pelham GmbH ua, und anders als zu 4 Ob 66/10z ausgesprochen, eine Neuschöpfung iSd § 5 Abs 2 UrhG nicht zwingend voraussetzt, kann hier offen bleiben. Die Entscheidung hängt von dieser Frage nicht ab. Auch bei einer Parodie darf der mitgeteilte Tatsachenkern nämlich nicht unwahr oder ehrenrührig sein. Daran hat sich durch die Rsp des EuGH nichts geändert. In der E C-201/13, Johan Deckmyn ua, hat der EuGH ausgesprochen, dass bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien iSv Art 5 Abs 3 lit k der RL 2001/29 ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss. Dabei sind sämtliche Umstände des Falls zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob durch die Parodie das Werk des Urhebers mit einer von ihm abgelehnten und verächtlichen [dort: rassistischen] Geisteshaltung in Verbindung gebracht wird.
 
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch die Verwendung des gegenständlichen Lichtbildwerks in einen – unzutreffenden – Zusammenhang mit einer unsozialen Geisteshaltung gebracht hat. Insoweit die Beklagte behauptet, ihre Darstellung karikiere den „völlig verfehlten Vorschlag (der Klägerin), die Pfandleihhäuser aufgrund der Corona-Pandemie für Pensionisten zu öffnen“, geht sie nicht vom bescheinigten Sachverhalt aus.
 
 

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