Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers iSd Rsp des EuGH kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben; ine Entstellung ist eine tiefgreifend verändernde, verfälschende, verzerrende oder zerstückelnde Einwirkung, durch die das Werk eine andere Aussage, Färbung oder Tendenz erhält; eine Entstellung ist nach objektiven Kriterien auszulegen; eine Entstellung kann sich auch durch Art und Umfeld der Nutzung ergeben
GZ 4 Ob 3/21a, 26.01.2021
OGH: Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken. Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden.
Nach der Rsp des EuGH zu Art 5 Abs 3 lit d RL 2001/29 muss die Nutzung des zitierten Werks gegenüber den Aussagen des Nutzers akzessorischer Natur sein und das Zitat eines geschützten Werks darf nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die Verneinung der freien Werknutzung einem dringenden sozialen Bedürfnis iSd Jud des EGMR zur Notwendigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft dient. Erforderlich ist eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung, wobei das Grundrecht ohne den Eingriff nur unzureichend ausgeübt werden können muss.
Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers iSd Rsp des EuGH kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. Eine Entstellung ist eine tiefgreifend verändernde, verfälschende, verzerrende oder zerstückelnde Einwirkung, durch die das Werk eine andere Aussage, Färbung oder Tendenz erhält. Eine Entstellung ist nach objektiven Kriterien auszulegen. Eine Entstellung kann sich auch durch Art und Umfeld der Nutzung ergeben.
Eine von den Umständen des Einzelfalls geprägte Abwägung wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn die Vorinstanzen ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben. Das ist hier nicht der Fall:
Das von der Beklagten verwendete Lichtbild zeigt die Klägerin mit ausgestrecktem Mittelfinger. Es wurde als Reaktion und „Antwort“ auf Hassnachrichten aufgenommen, welche die Klägerin im Zuge einer Debatte um behauptete sexuelle Übergriffe des P***** P***** erhielt. Dem entgegen verwendete es die Beklagte in einer Collage, welche die Sätze Grüne wollen Rentner ins „Pfandl“ treiben und Schluss mit der Verhöhnung unserer Pensionisten, Frau Maurer! enthält. In dem Text zu diesem Bild wird ausgeführt: Jetzt empfiehlt die grüne Klubobfrau den von der Corona-Krise gebeutelten Pensionisten, ihre Wertgegenstände in die Pfandleihanstalt zu tragen und sich zu verschulden.
Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen annahm, die Veröffentlichung der Beklagten diene nicht der erkennbaren Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk und als Beleg der eigenen Darstellung und stelle keine innere (iSv inhaltliche) Verbindung zu diesem her, sondern führe durch das Umfeld der Nutzung zu einer ungebührlichen Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, ist darin keine grobe Fehlbeurteilung zu erkennen.
Auch der Revisionsrekurs zeigt eine solche nicht auf. Seine Behauptung, das Rekursgericht sei bei der Abwägung der Interessen von der E 4 Ob 194/01k abgewichen, trifft nicht zu. Dort wurde für entscheidend erachtet, dass der Begleittext nicht suggeriere, er stamme vom Kläger oder unterstelle ihm eine politische Auffassung, die er nicht teile. Im Gegensatz dazu wird der Klägerin im vorliegenden Fall eindeutig unterstellt, sie habe Pensionisten geraten, ihre Wertgegenstände zu verpfänden und sich doch zu verschulden. Damit wird der Eindruck erweckt, die Klägerin befürworte eine herzlose und kalte Politik, sie wolle aufgrund der Corona-Krise bedürftigen Pensionisten keine staatliche Unterstützung zur Linderung ihrer finanziellen Not zukommen lassen, sondern verweise sie auf die Verpfändung ihrer letzten Habseligkeiten.
Soweit der Revisionsrekurs dazu auf dem Standpunkt steht, die Klägerin habe zu dieser Behauptung Anlass gegeben, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab. Eine derartige Äußerung hat die Klägerin nicht getätigt. Sie hat auf Twitter die Wiedereröffnung von Pfandleihanstalten damit erklärt, es gebe viele Leute, die bei einer Bank keinen Kredit mehr bekommen und so auf die Pfandleihhäuser angewiesen seien. Dem ist auch nicht im Kern zu entnehmen, sie habe (armen) Pensionisten geraten, sich zu verschulden oder wolle ihnen nicht helfen. Zu einer derartigen Deutung hat die Klägerin keinen Anlass gegeben.