Nach einhelliger Auffassung kann die Zustimmung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ grundsätzlich auch formfrei erklärt werden oder durch konkludentes Verhalten erfolgen
GZ 6 Ob 25/21a, 18.02.2021
OGH: Nach einhelliger Auffassung kann die Zustimmung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ grundsätzlich auch formfrei erklärt werden oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Im vorliegenden Fall liegt eine eindeutige schriftliche Zustimmungserklärung vor. Darin erklärte der Revisionsrekurswerber ausdrücklich, dem Wohnortwechsel ins Ausland sowie der An-, Um- respektive Abmeldung durch die sorgeberechtigte Mutter zuzustimmen und bestätigt, dass diesbezüglich keine anderwärtigen Maßnahmen seitens der zuständigen Kinderschutzbehörden vorliegen.
Zudem hat der Revisionsrekurswerber vor Unterfertigung dieser Bestätigung auf Frage der Mutter, ob sie sich mit dem Minderjährigen auch in der EU niederlassen könne, in einem WhatsApp-Chat mit „ja“ geantwortet und dies in der Folge dahin präzisiert, dass dies „jederzeit“ erfolgen könne.
Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage von einer ausreichend deutlichen Zustimmung des Vaters iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ ausgingen, ist dies nicht zu beanstanden.