Wenn innerhalb der Familie Bedarf an einer Wohnung besteht, kann es uU unzumutbar sein, diese nicht dem wohnbedürftigen Angehörigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sondern einem Dritten gegen Entgelt zu vermieten
GZ 3 Ob 187/20a, 20.01.2021
OGH: Es besteht grundsätzlich keine Anspannungsobliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erträgnisse oder Einkünfte zu bemühen. Davon macht die Rsp eine Ausnahme, wenn es sich um „leicht erzielbare“ Erträgnisse und Sozialleistungen handelt und die Erzielung dem Kind auch nicht aus einem anderen Grund unzumutbar ist. Verletzt das Kind diese Obliegenheitspflicht, so wird es so behandelt, als hätte es ihr entsprochen. Ob es einem unterhaltsberechtigten Kind (objektiv) leicht möglich und (subjektiv) zumutbar ist, eine ihm gehörende, von ihm nicht zu Wohnzwecken benutzte Wohnung zu vermieten, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Wenn innerhalb der Familie Bedarf an einer Wohnung besteht, kann es uU tatsächlich unzumutbar sein, diese nicht dem wohnbedürftigen Angehörigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sondern einem Dritten, wenngleich gegen Entgelt, zu vermieten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die familiären Beistandspflichten nach einem Teil der Lit auch zwischen Geschwistern gelten. Selbst wenn man die gegenteilige hA vertreten wollte oder zwar von einer Beistandspflicht zwischen Geschwistern ausgehen, diese aber als nicht soweit reichend ansehen sollte, dass sie die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung über längere Zeit gebiete, kann sich im Einzelfall doch jemand auch ohne Rechtspflicht sittlich verpflichtet sehen, die Wohnung der Schwester oder dem Bruder zur Verfügung zu stellen, sodass ihm aus diesem Grund die Vermietung an einen Fremden unzumutbar sein kann. Gerade im familiären Bereich respektiert das Gesetz immer wieder auch „zumindest angenommene“ sittliche Verpflichtungen (vgl zB § 784 ABGB).
Es kommt vorliegend daher nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte aufgrund einer Rechtspflicht seiner Schwester die Wohnung überließ (bzw möglicherweise nach wie vor überlässt). Vielmehr kann ein von ihm angenommener und nachvollziehbarer sittlicher Grund allein oder aufgrund anderer Umstände im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Annahme führen, dass ihm die Vermietung an einen Dritten nicht mehr (subjektiv) zumutbar ist bzw war.