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Zivilrecht

OGH: Zum Unterhaltsanspruch eines Kindes mit eigener Eigentumswohnung

Bewohnt das Kind eine ihm selbst gehörende Wohnung, die ihm von einem Dritten ohne Absicht, den Geldunterhaltspflichtigen zu entlasten, zugewendet wurde, so ist keine Verminderung des Unterhaltsanspruchs anzunehmen

09. 03. 2021
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsrecht, Eigentumswohnung des Unterhaltsberechtigung, Naturalunterhalt, Mietwert, freiwillige Zuwendungen Dritter

 
GZ 3 Ob 187/20a, 20.01.2021
 
OGH: Stellt der Geldunterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten eine Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedarfs zur Verfügung, ist der so geleistete Naturalunterhalt - in angemessenem Umfang grundsätzlich mit dem fiktiven (marktüblichen) Mietwert - auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen, weil dadurch der Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise gedeckt ist. Voraussetzung für diese Anrechnung ist, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist. Ist zwar der Geldunterhaltspflichtige über die zur Verfügung gestellte Wohnung verfügungsberechtigt, die Bedarfsdeckung aber ausnahmsweise wirtschaftlich zur Gänze dem betreuenden Elternteil zuzurechnen, etwa weil dieser sämtliche Kreditraten trägt, so hat nach der Rsp keine Anrechnung zu erfolgen.
 
Regelmäßige, auf Freiwilligkeit beruhende Sach- oder Geldleistungen eines Dritten können nach der Rsp zwar uU zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führen. Dies setzt aber voraus, dass der Dritte mit seiner Leistung die Absicht verfolgt, ganz oder auch nur teilweise die Unterhaltspflicht des Schuldners zu erfüllen. Das rechtliche Schicksal des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil hängt somit entscheidend vom Motiv für eine solche Leistung ab. Zuwendungen naher Verwandter werden im Zweifel in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung erbracht und nicht in der Absicht, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ist keine Absicht des Dritten nachgewiesen, durch seine Leistung an das unterhaltsberechtigte Kind den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, so hat die Leistung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zuwendende die Absicht hat, dass das Kind etwas zusätzlich erhält, also die Zuwendung als „Zubuße“ zu verstehen ist. Auch der das Kind betreuende Elternteil kann dem Kind außerhalb seiner eigenen Unterhaltspflicht Leistungen erbringen. Da hier die Mutter bereits nach § 231 Abs 2 Satz 1 ABGB ihren Unterhalt zur Gänze leistet, ist sie eine Dritte idS. Es macht keinen Unterschied, ob ein Dritter, der dem studierenden Kind - wie offenkundig hier die Mutter - etwas zusätzlich zuwenden möchte, ihm eine Wohnung mietet oder - erkennbar zu seiner längerfristigen Absicherung - eine Wohnung kauft. In beiden Fällen dient die Zuwendung der Wohnversorgung des Kindes. In beiden Fällen ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass durch die Zuwendung der geldunterhaltspflichtige Elternteil entlastet werden soll.
 
 

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