Für eine gegenstandslos gewordene und vom Grundbuchsgericht gem § 131 GBG uU von Amts wegen zu löschende Eintragung kann auch eine Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 GBG beantragt werden
GZ 5 Ob 77/20i, 30.11.2020
OGH: Eine gegenstandslose Eintragung kann das Grundbuchsgericht gem §§ 132 bis 135 GBG von Amts wegen löschen (§ 131 Abs 1 GBG). Eine Eintragung ist (ua) gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann (§ 131 Abs 2 lit a GBG). Die Löschung nach § 131 GBG dient der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht. Ist eine Eintragung gegenstandslos, weil das Recht nachträglich außerbücherlich erloschen ist, besteht allerdings ein Überschneidungsbereich zu § 136 GBG.
Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung vom GBG geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (§ 136 Abs 1 GBG). Die Anwendung des § 136 Abs 1 GBG erfolgt nach stRsp idR nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre Rechtslage vorgenommen wird. Für eine gegenstandslos gewordene und vom Grundbuchsgericht gem § 131 GBG uU von Amts wegen zu löschende Eintragung ist anerkannt, dass auch eine Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 GBG vorgenommen werden kann. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der „Nachweis der Unrichtigkeit“; er tritt an die Stelle der sonst geforderten Urkunden (§§ 31 ff GBG). Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.