Gem § 39 Abs 33 Satz 2 WGG iVm § 14d Abs 4 WGG hat die Bauvereinigung alle bis zum 30. 6. 2016 eingehobenen und nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge unverzüglich zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung (§ 1000 ABGB) zurückzuerstatten, wenn sie diese nicht innerhalb einer Frist von 20 Kalenderjahren ab deren Einhebung zur Finanzierung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit verwendet hat oder verwendet
GZ 5 Ob 184/20z, 25.01.2021
OGH: Nach § 14 Abs 1 WGG ist das angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraums unter Bedachtnahme auf § 13 WGG nach den Verteilungsbestimmungen des § 16 WGG zu berechnen. Bei der Berechnung des angemessenen Entgelts darf (auch) ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gem § 14d WGG (EVB) angerechnet werden. Mit dem WBIB-G wurde der EVB gem § 14d WGG neu geregelt. Am normativen Konzept der eigenverantwortlichen Vorschreibung des EVB bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag und der gerichtlichen Kontrolle der Notwendigkeit der Einhebung und Zweckmäßigkeit ihrer Verwendung erst aus Anlass der Prüfung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs hat sich damit aber nichts geändert.
Nach § 39 Abs 33 Satz 2 WGG ist für alle mit 30. 6. 2016 nicht verbrauchten EVB § 14d Abs 4 in der neuen Fassung anzuwenden. Nach dem (insoweit eindeutigen) Wortlaut dieser Übergangsbestimmung ist daher die neue Rechtslage auf die (eingehobenen und) mit 30. 6. 2016 nicht verbrauchten EVB in gleicher Weise anzuwenden, wie für zukünftig einzuhebende EVB. Die Bauvereinigung hat daher alle von den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eingehobenen und mit 30. 6. 2016 nicht verbrauchten EVB - anders als nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einhebung - (nur) dann unverzüglich zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung (§ 1000 ABGB) zurückzuerstatten, wenn sie diese nicht innerhalb einer Frist von 20 Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit verwendet. Die angeordnete Anwendung des § 14d Abs 4 WGG idF Novelle 2016 bedeutet zudem, dass für die Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr zwischen der Grundstufe und den darüber hinaus gehenden EVB zu differenzieren ist. Auch die am 30. 6. 2016 nicht verbrauchten EVB der Grundstufe sind also unter den sonstigen Voraussetzungen des § 14d Abs 4 WGG idF Novelle 2016 zurückzuerstatten. Mit der (bloßen) Verlängerung des Verwendungszeitraums ging keine Änderung des Beginns des Fristenlaufs einher. Wie schon nach § 14d Abs 7 WGG aF gilt auch für die nach Inkrafttreten des § 14d Abs 4 WGG idF Novelle 2016 eingehobenen EVB weiterhin, dass die (nunmehr 20-jährige) Verwendungsfrist für jeden einzelnen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag jeweils ab dessen Einhebung zu laufen beginnt. § 39 Abs 33 Satz 2 WGG normiert die Anwendung des § 14d Abs 4 WGG idF Novelle 2016. Eine gesonderte Regelung des Beginns des Fristenlaufs für die am 30. 6. 2016 nicht verbrauchten EVB enthält diese Übergangsbestimmung nicht.