Für den Verstoß genügt es, dass der VN seine Pflichtverletzung(en) positiv gekannt hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war, wofür bedingter Vorsatz genügt
GZ 7 Ob 148/20w , 27.01.2021
OGH: Nach Art 4.I.3 AVBV iVm Art B.7.1 Besondere Bedingungen bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenersatzforderungen infolge wissentlichen Abweichens vom Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers. Für den Verstoß genügt es, dass der VN seine Pflichtverletzung(en) positiv gekannt hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war, wofür bedingter Vorsatz genügt: Das Wort „wissentlich“ erstreckt sich nur auf das Abweichen ua von den Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers und muss nicht auch die Schadensfolgen umfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der VN die Verbotsvorschrift in ihrem genauen Wortlaut oder ihrem genauen Umfang kannte; wesentlich ist allein das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise.
Der Begriff der Treuhand ist im österreichischen Recht nicht geregelt, sein Inhalt wird allgemein von der Lehre bestimmt und richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen. Inhalt und Umfang von Treuhandverträgen sind jeweils im Einzelfall anhand der getroffenen Vertragsbestimmungen zu prüfen. Allgemein sind auf das Vertragsverhältnis zwischen Treugeber und Rechtsanwalt als Treunehmer die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden. Zu den Pflichten des Geschäftsbesorgers gehört es nach § 1009 ABGB ua, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Die Herausgabepflicht umfasst auch das, was dem Geschäftsbesorger zum Zwecke oder iZm der Geschäftsbesorgung überlassen wurde wie Geld und Urkunden. Zum in § 1009 erster Satz ABGB genannten Vorteil zählt auch der einem Rechtsanwalt treuhändig übergebene Geldbetrag. Allen Formen von Treuhandschaften ist somit gemein, dass der Treuhänder im Interesse des Treugebers und nicht im eigenen Interesse zu handeln verpflichtet ist. Die Treuhandschaft ist geprägt von Uneigennützigkeit und Vertrauenswürdigkeit bei der Wahrnehmung fremder Interessen. Die Abwicklung von Treuhandschaften ist jenem zentralen Kernbereich anwaltlichen Wirkens zuzuordnen, der geradezu begriffsessenziell und unabdingbar von ungetrübtem allgemeinem Vertrauen in die absolute Verlässlichkeit, Korrektheit und Konsequenz der solcherart qualifiziert erwarteten Wahrnehmung sämtlicher Treugeberinteressen abhängt. Der Treuhänder hat gegebenenfalls die Treuhandschaften niederzulegen, wenn sich ein Spannungsverhältnis zwischen verschiedenen Pflichten ergibt und diese Interessenkollision nicht behoben werden kann. Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags.