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Zivilrecht

OGH: Zur Rettungsobliegenheit iSd § 62 VersVG (hier: unterlassene Durchführung von Trocknungsmaßnahmen der vom Löschwasser durchnässten Gebäudeteile)

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer weiß, dass Feuchtigkeit in einem Haus zu Schimmelbildung führen kann und er einer solchen Gefahr mit Abwehrmaßnahmen begegnen würde; die Verletzung der Rettungsobliegenheit wurde daher aufgrund der Untätigkeit der Klägerin zu Recht bejaht; sollte das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangen, dass die Klägerin einen fachmännischen Rat zur Abrissreife tatsächlich erhalten hat, könnte ihr die Annahme der Unzweckmäßigkeit von Trocknungsmaßnahmen infolge der Abrissreife und die darauf gründende Unterlassung ihrer Durchführung nicht (grob schuldhaft) vorgeworfen werden

09. 03. 2021
Gesetze:   § 62 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Feuerversicherung, unterlassene Trocknungsmaßnahmen nach Brand, Löschwasser, Unzweckmäßigkeit, Abrissreife, grobe Fahrlässigkeit

 
GZ 7 Ob 185/20m, 27.01.2021
 
OGH: Die Rettungsobliegenheit gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann. Sie verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen. Der Inhalt der Rettungs- und Schadenminderungsobliegenheit bestimmt sich danach, wie sich der Versicherungsnehmer verständigerweise verhalten hätte, wenn er nicht versichert wäre. Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Misslingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, muss er nachweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre.
 
Grobe Fahrlässigkeit wird allgemein im Versicherungsvertragsrecht dann als gegeben erachtet, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gebotenen Umständen hätte geschehen müssen. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
 
Das Erstgericht traf die Feststellung, „es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bis 23. 9. 2011 von Vertretern der Beklagten, von deren beauftragten Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten geraten wurde, mit einer Sanierung, insbesondere Trocknungsmaßnahmen zuzuwarten oder dass solche sogar von einer Sanierung abgeraten hätten, da es sich beim Brandobjekt um einen Totalschaden handle.“
 
Das Berufungsgericht übernahm diese Feststellung und bezog sich in seiner rechtlichen Beurteilung auf das der Klägerin am 26. 8. 2011 zugegangene Gutachten des Sachverständigen Ing. L***** vom 17. 8. 2011. Nach den Ausführungen des Sachverständigen werde unter der Überschrift „Schadenbild und Reparaturbeschreibung“, bei der „Wohnung Obergeschoss“ eine Trocknung der Deckenkonstruktion ins Erdgeschoss und bei der „Wohneinheit im Rohbau“ eine Trocknung der gedämmten Tramdeckenkonstruktion über der Rohbauwohnung infolge Durchfeuchtung durch das Löschwasser angesprochen. Bei der „Gaststube Erdgeschoss“ sei nach dem Sachverständigen noch zu prüfen, „ob eine Trocknung der Deckenkonstruktion im Keller (Gewölbe) erforderlich“ sei, im Keller des Haupttrakts befinde sich Löschwasser, sodass dieser durch Raumtrockner zu trocknen sei.
 
Daraus folgerte das Berufungsgericht, dass sich aus dem Gutachten nicht ergebe, dass Trocknungsmaßnahmen unverzüglich als Sofortmaßnahme zu beauftragen gewesen wären. Vielmehr beschreibe der Gutachter diese Maßnahmen in seiner „Reparaturbeschreibung“, woraus zu entnehmen sei, dass diese Teil der Sanierungsmaßnahmen und nicht solche einer Schadenminderung seien. Überdies habe der Gutachter die Frage der Trocknung der Kellerdecke in der Gaststube noch offen gelassen. Damit sei zugrundezulegen, „dass die Klägerin fachkundig beraten davon ausgegangen ist, dass das abgebrannte Objekt abgebrochen werden muss und Trocknungsmaßnahmen tatsächlich aus ihrer Sicht als verlorener Aufwand anzusehen gewesen wären“.
 
Dazu vertrat das Berufungsgericht weiters die Ansicht, damit sei der Klägerin der Beweis gelungen, dass es ihr nicht als vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht anzulasten sei, wenn sie auch nach Zugang dieses Gutachtens keine Trocknungsmaßnahmen veranlasste und sie der Auffassung gefolgt sei, es komme nur noch ein Abriss in Frage.
 
Mit den auf eigenen Schlussfolgerungen beruhenden Ausführungen, dass die Klägerin durch das Gutachten doch einen fachkundigen Rat über die Abrissreife des Objekts erhalten habe, wird unklar, ob das Berufungsgericht nicht trotz ausdrücklicher Übernahme der oben genannten – auf die Einvernahme der Klägerin und der Zeugen sowie die Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden (so auch in das Gutachten des Ing. L***** vom 17. 8. 2011) gegründete – Sachverhaltsfeststellung des Erstgerichts abgeht. Es begründet einen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht ohne Wiederholung der Beweisaufnahme von den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts abgeht.
 
Eine abschließende Beurteilung der Rechtssache ist daher derzeit mangels gesicherter Sachverhaltsgrundlage nicht möglich.
 
Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer weiß, dass Feuchtigkeit in einem Haus zu Schimmelbildung führen kann und er einer solchen Gefahr mit Abwehrmaßnahmen begegnen würde. Die Verletzung der Rettungsobliegenheit wurde daher aufgrund der Untätigkeit der Klägerin zu Recht bejaht.
 
Der Feststellung zum vorgebrachten Erhalt fachmännischen Rats zur Abrissreife kommt rechtliche Relevanz iZm dem von der Klägerin behaupteten Fehlen von grobem Verschulden zu. Das Berufungsgericht hat daher im fortgesetzten Verfahren klarzustellen, ob es eine von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Feststellung treffen wollte oder seine Ausführungen eine rechtliche Beurteilung sein sollte. Sollte das Berufungsgericht – nach Beweiswiederholung –, zu dem Schluss gelangen, dass die Klägerin einen solchen Rat tatsächlich erhalten hat, könnte ihr die Annahme der Unzweckmäßigkeit von Trocknungsmaßnahmen infolge der Abrissreife und die darauf gründende Unterlassung ihrer Durchführung nicht (grob schuldhaft) vorgeworfen werden. Sollte das Berufungsgericht aber – wie das Erstgericht – zu dem Schluss kommen, dass der Klägerin der Beweis der Erteilung des von ihr behaupteten Rats misslang, ist anzumerken, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Teile des genannten Sachverständigengutachtens aus rechtlicher Sicht weder auf einen Totalschaden des Objekts noch darauf schließen lassen, dass der Aufwand für Trocknungsmaßnahmen verloren wäre. Es wäre kein nachvollziehbarer Grund für das Unterlassen von Trocknungsmaßnahmen oder – sofern die Klägerin von einer unklaren Situation ausging – das Unterbleiben der Einholung einer Weisung der Beklagten für das weitere Vorgehen ersichtlich. In diesem Fall hätte die Klägerin das nach ihrer Behauptung fehlende grobe Verschulden nicht nachgewiesen. Eine Verpflichtung des Versicherers, eine Weisung zu erteilen, besteht hingegen nicht.
 
 

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