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Zivilrecht

OGH: „Blind“ iSv § 1 Abs 1 lit e NotAktG (iZm Vorliegen eines Behindertenpasses)

Zwar verfügt die Klägerin über einen Behindertenpass iSv § 40 BBG, der sie als „blind“ ausweist; es steht aber fest, dass die Klägerin Umrisse von Menschen und Gegenständen erkennen, unter Zuhilfenahme eines Lesegeräts lesen und sich in der Kanzlei des Nebenintervenienten ohne fremde Hilfe bewegen konnte; die Auffassung der Vorinstanzen, dass sie unter diesen Umständen nicht als „blind“ iSd § 1 Abs 1 lit e NotAktG anzusehen war, ist nicht zu beanstanden

09. 03. 2021
Gesetze:   § 1 NotAktG, § 40 BBG
Schlagworte: Vertragsschluss, blind, Notariatsakt, Behindertenpass

 
GZ 2 Ob 196/20t, 28.01.2021
 
OGH: „Blind“ iSv § 1 Abs 1 lit e NotAktG ist, wer die Dinge der Außenwelt nicht mehr wahrnimmt, also etwa nicht mehr imstande ist, Gesichtszüge sowie Druck- und Handschrift zu erkennen. Das trifft bei bloß gemindertem Sehvermögen nicht zu, also etwa dann, wenn der Betroffene, wenn auch mühsam, mit einer Lupe lesen kann und in der Lage ist, aus geringer Entfernung Bewegungen und menschliche Züge wahrzunehmen.
 
Zwar verfügt die Klägerin über einen Behindertenpass iSv § 40 BBG, der sie als „blind“ ausweist. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 Abs 1 ZPO an sich „vollen Beweis“ dafür macht, dass sie das Sehvermögen vollständig verloren hat. Allerdings ist nach § 292 Abs 2 ZPO der Beweis des Gegenteils möglich. Dieser Beweis ist hier gelungen. Denn es steht fest, dass die Klägerin Umrisse von Menschen und Gegenständen erkennen, unter Zuhilfenahme eines Lesegeräts lesen und sich in der Kanzlei des Nebenintervenienten ohne fremde Hilfe bewegen konnte. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass sie unter diesen Umständen nicht als „blind“ iSd § 1 Abs 1 lit e NotAktG anzusehen war, ist auf der Grundlage der dargestellten Rsp nicht zu beanstanden.
 
 

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