Hat der Geschädigte die Erhebung eines Rechtsmittels schuldhaft unterlassen, so entfällt ein Amtshaftungsanspruch insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe schaffen hätte können; eine Verschuldensteilung iSd § 1304 ABGB kommt nicht in Betracht; steht dem Geschädigten ein Rechtsbehelf zur Verfügung, der zumindest abstrakt geeignet ist, den Schaden zu beseitigen bzw dessen endgültigen Eintritt zu verhindern, hat er von einem solchen Rechtsbehelf bei sonstigem Verlust seines Ersatzanspruchs Gebrauch zu machen, es sei denn, ein solcher Schritt wäre von vornherein aussichtslos, weil der Schaden unabwendbar feststeht
GZ 1 Ob 231/20g, 28.01.2021
OGH: Nach § 2 Abs 2 AHG besteht kein Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim VwG und Revision beim VwGH hätte abwenden können. Der spätere Amtshaftungswerber muss bereits im Anlassverfahren alle verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfe – iwS – erheben, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen zu beseitigen. Nur für unverbesserliche Akte der Vollziehung soll Ersatz gewährt werden. Hat der Geschädigte die Erhebung eines Rechtsmittels schuldhaft unterlassen, so entfällt ein Amtshaftungsanspruch insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe schaffen hätte können; eine Verschuldensteilung iSd § 1304 ABGB kommt nicht in Betracht.
Es trifft zu, wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt, dass die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten lässt. Nach stRsp des Fachsenats ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob dem Geschädigten ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der zumindest abstrakt geeignet ist, den Schaden zu beseitigen bzw dessen endgültigen Eintritt zu verhindern. Ist dies der Fall, hat er von einem solchen Rechtsbehelf bei sonstigem Verlust seines Ersatzanspruchs Gebrauch zu machen, es sei denn, ein solcher Schritt wäre von vornherein aussichtslos, weil der Schaden unabwendbar feststeht. Der Kläger hat von vornherein auf eine schriftliche Ausfertigung verzichtet und kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 6. 6. 2016 erhoben. Warum ein solches nicht einmal abstrakt geeignet gewesen sein soll, eine ihm günstigere Rechtsposition zu verschaffen, kann er nicht schlüssig darlegen, wenn er einerseits darauf verweist, dass die Verwaltungsbehörde unter Verstoß gegen die Offizialmaxime nicht ausreichend ermittelt habe und es keines Privatgutachtens bedurft hätte, um dem Gutachten eines Amtssachverständigen entgegenzutreten, wozu er Rsp des VwGH zitiert, und andererseits wegen der nicht erfolgten Gutachtensergänzung von Amts wegen das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen offenbar von vornherein als nicht aussichtsreich ansieht. Dass ein Rechtsmittel gegen die von ihm als unrichtig angesehenen Bescheide keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, behauptet er mit dem bloßen Hinweis auf die unterbliebene Gutachtensergänzung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Mit der Frage, warum der Behörde über ein Rechtsmittel nicht die Verbreiterung bzw Aktualisierung der Entscheidungsgrundlagen aufgetragen worden wäre, befasst sich die Revision nicht einmal im Ansatz und kann daher eine Aussichtslosigkeit nicht darlegen.
Soweit er meint, die unterlassene Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 6. 6. 2016 könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über die Zusammenhänge zwischen einer Einnahme der Medikamente und seiner Leidenszustände gehabt habe, ignoriert er die gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen und kann schon deshalb keine Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht aufzeigen.