Es ist stRsp des VwGH, dass dann, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt und die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG) als unbedeutend anzusehen sind
GZ Ra 2020/08/0144, 14.12.2020
VwGH: Soweit der Revisionswerber vorbringt, es sei dadurch, dass die Anmeldung des Dienstnehmers neun Minuten nach Beginn der Kontrolle erfolgt sei, jedenfalls ein zusätzlicher Milderungsgrund gegeben, sodass die Strafe gem § 111 Abs 2 ASVG herabzusetzen gewesen wäre, ist ihm zu entgegnen, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Herabsetzung der Strafe nicht vorlagen. Es ist nämlich stRsp des VwGH, dass dann, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt und die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG) als unbedeutend anzusehen sind.