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Sicherheitsrecht

VwGH: Ausstellung eines Waffenpasses

Wird das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint, ist die Behörde - wie auch das VwG - verpflichtet, auch ohne besonderes Vorbringen noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist

08. 03. 2021
Gesetze:   § 21 WaffG, § 10 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenpass, Ermessen

 
GZ Ra 2020/03/0125, 18.01.2021
 
VwGH: Wird das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint, ist die Behörde - wie auch das VwG - verpflichtet, auch ohne besonderes Vorbringen noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist. Dieses gesetzliche Gebot erfordert, dass alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt werden.
 
Das VwG hat lediglich dargelegt, warum seiner Auffassung nach die vom Revisionswerber geltend gemachten Umstände keinen Bedarf iSd § 22 Abs 2 erster Satz WaffG begründen. Es hat aber (wie auch schon die belBeh), offenbar in Verkennung der Rechtslage, keine Ermessensentscheidung getroffen und keine in deren Rahmen zu erfolgende Interessenabwägung vorgenommen (woran die „Anführung der entsprechenden Rechtsvorschriften im bekämpften Erkenntnis“ entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung nichts ändert).
 
 

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