Die Abgrenzung eines Vorhabens iSd § 2 UVP-G 2000 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen
GZ Ra 2020/06/0199, 22.12.2020
VwGH: Die Abgrenzung eines Vorhabens iSd § 2 UVP-G 2000 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde.
Der Hinweis auf das in der Entscheidung des BVwG zitierte hg Erkenntnis VwGH 29.11.2018, Ro 2016/06/0024, ist nicht geeignet, ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg Rsp aufzuzeigen. In diesem Verfahren war unstrittig, dass die Rodungen mit dem Straßenbauvorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang standen; fraglich war, ob das Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 für das gesamte Vorhaben vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen war oder hinsichtlich des Rodungstatbestandes von der Landesregierung. Daraus lassen sich aber keine Rückschlüsse ziehen, ob im gegenständlichen Verfahren mehrere Projekte als einheitliches Vorhaben iSd § 2 UVP-G 2000 zu beurteilen sind.
Den revisionswerbenden Parteien gelingt es somit nicht, aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Abgrenzung des Vorhabens iSd § 2 UVP-G 2000 nicht im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.