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Verfahrensrecht

VwGH: Revisionsfrist iZm Mehrparteienverfahren

Voraussetzung für die Erhebung einer Revision nach § 26 Abs 2 VwGG ist, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist; dies ist aber nur bei einem im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid denkbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt durch eine andere Partei Kenntnis erlangt hat; die Rechtswirkungen des § 26 Abs 2 VwGG werden auch ausgelöst, wenn nach Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei der bevollmächtigte Vertreter der Partei von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat

08. 03. 2021
Gesetze:   § 26 VwGG, Art 133 B-VG, § 8 AVG, § 10 AVG
Schlagworte: Mehrparteienverfahren, Revisionsfrist, bevollmächtigter Vertreter

 
GZ Ra 2020/02/0271, 14.01.2021
 
VwGH: Gem § 26 Abs 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
 
Nach § 26 Abs 2 VwGG kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, sofern das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt worden ist.
 
Voraussetzung für die Erhebung einer Revision nach § 26 Abs 2 VwGG ist, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Dies ist aber nur bei einem im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid denkbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt durch eine andere Partei Kenntnis erlangt hat.
 
Die Rechtswirkungen des § 26 Abs 2 VwGG werden auch ausgelöst, wenn nach Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei der bevollmächtigte Vertreter der Partei von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
 
Nach dem Vorbringen in der Revision und auch nach der Aktenlage wurde das angefochtene Erkenntnis bis zur Erhebung der vorliegenden Revision am 17. September 2020 nicht der die Revisionswerberin vertretenden Rechtsanwalts GmbH, sondern direkt der Revisionswerberin zugestellt.
 
Weiter wurde das angefochtene Erkenntnis dem verwaltungsgerichtlichen Akt zufolge am 3. August 2020 der belBeh vor dem VwG (Magistrat der Stadt Wien) zugestellt.
 
Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich auch, dass die Revisionswerberin das ihr am 5. August 2020 zugestellte angefochtene Erkenntnis per E-Mail an die die Revisionswerberin vertretende Rechtsanwalts GmbH weitergeleitet hat.
 
Demnach liegen im vorliegenden Fall durch die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die belBeh und die Kenntnisnahme von dessen Inhalt durch die die Revisionswerberin vertretende Rechtsanwalts GmbH die Voraussetzungen zur Erhebung einer Revision gem § 26 Abs 2 VwGG vor.
 
 

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