Der OGH hat bereits die Rechtsansicht als nicht korrekturbedürftig beurteilt, wonach im Fall einer Kollision einer formularmäßig verwendeten Gerichtsstandsklausel mit einer formularmäßig gebrauchten Schiedsgerichtsklausel in derselben Urkunde beide Klauseln nebeneinander wirksam bestehen können, wenn zusätzlich zu einer Schiedsvereinbarung eine nicht ausschließliche (einfache) Zuständigkeit staatlicher Gerichte vereinbart wird
GZ 3 Ob 127/20b, 20.01.2021
OGH: Nach § 41 Abs 1 und 2 JN hat das Gericht bei Einlangen der Klage seine Zuständigkeit an Hand der Klageangaben zu prüfen; dabei wird nicht nach prorogabler und unprorogabler Unzuständigkeit differenziert.
Während die Lit für das Verhältnis zwischen staatlicher und Schiedsgerichtsbarkeit teilweise den Begriff der „Unzulässigkeit des Rechtswegs“ verwendet, lehnt die Rsp diese Einordnung ab und qualifiziert die Einrede einer Schiedsvereinbarung als solche der sachlichen, wenngleich prorogablen, Unzuständigkeit. Das bedeutet, dass das angerufene Gericht diesen Mangel von Amts wegen lediglich bei Einlangen der Klage, später aber nur aufgrund der rechtzeitigen Einrede des Beklagten wahrnehmen kann.
Entsprechend sieht § 584 Abs 1 Satz 1 ZPO (nunmehr) vor, dass das Gericht im Fall der Erhebung einer Klage in einer Angelegenheit, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, diese zurückzuweisen hat, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Damit soll nach Ansicht des Gesetzgebers vor Gericht die „Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs“ als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in limine litis geprüft und danach nur mehr über Einrede des Beklagten wahrgenommen werden können.
Das mit § 41 Abs 1 und 2 JN und dem klaren Wortlaut des § 584 Abs 1 ZPO in Einklang stehende Vorgehen der Vorinstanzen entspricht auch der überwiegenden Lehre.
Der OGH hat bereits die Rechtsansicht als nicht korrekturbedürftig beurteilt, wonach im Fall einer – wie hier vorliegenden – Kollision einer formularmäßig verwendeten Gerichtsstandsklausel mit einer formularmäßig gebrauchten Schiedsgerichtsklausel in derselben Urkunde beide Klauseln nebeneinander wirksam bestehen können, wenn zusätzlich zu einer Schiedsvereinbarung eine nicht ausschließliche (einfache) Zuständigkeit staatlicher Gerichte vereinbart wird.
Die Klägerin, deren Angaben der Zuständigkeitsprüfung zugrundezulegen sind, unterstellt in ihrem Revisionsrekurs selbst die Vereinbarung einer Streitbeilegung sowohl durch ein staatliches ordentliches Gericht (Vertragspunkt 12.3.) als auch durch ein Schiedsgericht (Vertragspunkt 14.6.). Sie gestand schon in der Klage zu, dass ein übereinstimmender Parteiwille nicht festgestellt werden könne, weshalb für die Zuständigkeitsprüfung allein der Text der Schiedsklausel relevant ist. Da dieser weder eine ausschließliche Geltung einer der beiden Klauseln noch eine verpflichtende Anrufung einer der beiden Institutionen vorsieht, begründet das Interpretationsergebnis des Rekursgerichts, den Parteien komme ein Wahlrecht zu, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Der Hinweis der Klägerin, die Parteien hätten in korrespondierenden Bestimmungen zu den Klauseln die Anwendung unterschiedlichen materiellen Rechts vereinbart (Recht der Russischen Föderation/österreichisches Recht), ist für die Zuständigkeitsprüfung ohne Relevanz. Davon abgesehen haben die Parteien bei der Rechtswahl in jeder Hinsicht Wahlfreiheit. Es können für dieselbe Frage oder denselben Sachverhalt mehrere Rechtsordnungen alternativ oder kumulativ zur Anwendung kommen, etwa, dass das jeweilige materielle Recht des angerufenen Gerichts gelten soll.