Ergibt sich die (zumindest abstrakte) Befugnis des Beamten (etwa auch eine diesen treffende Handlungspflicht) nicht aus im BGBl kundgemachten Rechtsakten (oder solchen der EU), sondern bloß aus einer Verwaltungsverordnung (etwa einem Erlass), sind auch dazu konkrete Feststellungen zu treffen, weil insoweit der Grundsatz „iura novit curia“ nicht zum Tragen kommt
GZ 14 Os 47/20y, 15.12.2020
OGH: Ergibt sich die den Beamten treffende Pflicht zum Handeln (deren Verletzung durch Unterlassen hier inkriminiert wurde) nicht aus im BGBl kundgemachten Rechtsakten (oder solchen der EU), sondern (bloß) aus einer Verwaltungsverordnung (etwa einem Erlass), sind auch dazu konkrete Feststellungen zu treffen, weil insoweit der Grundsatz „iura novit curia“ nicht zum Tragen kommt.