Der Vorteil muss sich auf die künftige Tätigkeit als Amtsträger beziehen
GZ 14 Os 47/20y, 15.12.2020
OGH: Zum Schuldspruch wegen Vorteilsannahme zur Beeinflussung reicht die Sachverhaltsgrundlage zu einem Vorsatz des D*****, sich durch den geforderten und angenommenen Vorteil in seiner künftigen Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, nicht aus. Die (konstatierte) Verknüpfung des Vorteils mit vergangener Amtstägigkeit ist vom Tatbestand nämlich nicht erfasst. Dem Urteil ist bloß zu entnehmen, D***** habe sich für B***** iZm dessen Aufenthaltstitel „verwendet“ und danach ein Entgelt „für seine Leistungen“ gefordert und angenommen (US 23). Der lapidare Klammerzusatz, B***** habe 1.000 Euro auch mit Blick auf „den (weiteren) Aufenthaltstitel“ gezahlt, bleibt ohne Sachverhaltsbezug. Zudem enthält der Urteilssachverhalt keinen ausreichenden Hinweis darauf, welche Tätigkeit D***** „als Amtsträger“ iZm der Verschaffung eines Aufenthaltstitels für B***** hätte setzen können. Der bloße Verweis auf § 3 FPG und die „grundsätzliche Zuständigkeit des Erstangeklagten in fremdenpolizeilichen Agenden“ (US 23 und 53) trägt nicht, weil Voraussetzungen, Verfahren und (Behörden-)Zuständigkeit für die (hier in Rede stehende) Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht im FPG geregelt sind und die in diesem vorgesehenen Kompetenzen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit in keinem Zusammenhang stehen.