UU stellt auch die Errichtung eines Rigols entlang der Wegtrasse zu Zwecken der Entwässerung keine unzumutbare Beeinträchtigung des dienenden Grundstückes dar
GZ 5 Ob 187/20s, 22.12.2020
OGH: Für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechts (§ 492 ABGB) ist das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit nicht die Betriebsform des herrschenden Guts wesentlich geändert wird oder der Belastete eine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf. Abzustellen ist dabei insbesondere auf Natur und Zweck der Dienstbarkeit. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. Ziel der Interessenabwägung ist stets, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, dem Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden.
Wenn sich der Inhalt der ungemessenen Servitut auch am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts orientiert, findet ein solches Recht doch seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Im Regelfall ist eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Allerdings kann im Einzelfall selbst eine Verbreiterung des Weges im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein. Die gem § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist ebenso wie die Frage des Ausmaßes und Umfangs der Dienstbarkeit stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Hier hat der Eigentümer des dienenden Grundstückes eine Eigennutzung der unmittelbar an die Wegtrasse anschließenden Flächen weder behauptet noch bewiesen, sodass auch die Errichtung eines Rigols entlang der Wegtrasse zu Zwecken der Entwässerung keine unzumutbare Beeinträchtigung des dienenden Grundstückes darstellt.