Der – einzige objektive – Fehler des Erstklägers beim Aufstellen des Ofens bestand darin, dass er dabei einen zu geringen Abstand zwischen dem Ofen und der angrenzenden Raumwand einhielt; dabei ist allerdings maßgeblich, dass der Erstkläger die Situierung des Anschlusses des Ofens an den Rauchfang an Ort und Stelle mit dem Rauchfangkehrer besprach und nach dessen Vorgaben vornahm, wobei er von diesem keinerlei Hinweis iSe zur Wand einzuhaltenden Mindestabstands erhielt; nach der Aufstellanleitung, war zwar ein Abstand von 20 cm zu brennbarem Material einzuhalten, doch war dem Erstkläger vom Maurer mitgeteilt worden, dass der an der angrenzenden Wand aufgebrachte Lehmputz eben nicht brennbar sei; wenn der Erstkläger nach diesen von ihm bei einem Fachmann (Handwerker) eingeholten Informationen die Gefahr einer Wärmeleitung auf das hinter dem Verputz gelegene Dämmmaterial nicht erkannte, dann ist ihm dies – wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt – nicht als Verschulden anzulasten
GZ 7 Ob 188/20b, 27.01.2021
OGH: Als erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte geltend, dass eine nachträgliche Gefahrenerhöhung nicht schon – allein – durch das – einschlägigen Bestimmungen und der Einbauanleitung widersprechende – Aufstellen des Ofens, sondern dieses Verhalten erst zusammen mit der Inbetriebnahme (dem Beheizen) des Ofens die Gefahrenerhöhung begründe. Ob aber – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – eine (nachträgliche) Gefahrenerhöhung vorlag und wodurch diese objektiv begründet (vollendet) wurde, ist rechtlich deshalb nicht relevant, weil bereits das Erstgericht zutreffend erkannte, dass eine solche Gefahrenerhöhung den Klägern nicht als subjektiv schuldhaft vorwerfbar wäre:
Der Versicherer ist nach § 25 Abs 1 VersVG im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 VersVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Die Beklagte räumt in ihrer Revision selbst ein, dass ein Verschulden iSd § 25 VersVG (nur dann) vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen musste, dass die von ihm veranlasste Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht.
Der – einzige objektive – Fehler des Erstklägers beim Aufstellen des Ofens bestand darin, dass er dabei einen zu geringen Abstand zwischen dem Ofen und der angrenzenden Raumwand einhielt. Dabei ist allerdings nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts, die die Beklagte in entscheidenden Punkten übergeht, maßgeblich, dass der Erstkläger die Situierung des Anschlusses des Ofens an den Rauchfang an Ort und Stelle mit dem Rauchfangkehrer besprach und nach dessen Vorgaben vornahm, wobei er von diesem keinerlei Hinweis iSe zur Wand einzuhaltenden Mindestabstands erhielt. Nach der Aufstellanleitung, war zwar ein Abstand von 20 cm zu brennbarem Material einzuhalten, doch war dem Erstkläger vom Maurer mitgeteilt worden, dass der an der angrenzenden Wand aufgebrachte Lehmputz eben nicht brennbar sei. Wenn der Erstkläger nach diesen von ihm bei einem Fachmann (Handwerker) eingeholten Informationen die Gefahr einer Wärmeleitung auf das hinter dem Verputz gelegene Dämmmaterial nicht erkannte, dann ist ihm dies – wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt – nicht als Verschulden anzulasten.