Eine E-Mail mit der Aufforderung zur Übermittlung von Informationen über die Liegenschaft und Vereinbarung eines Besichtigungstermins stellt ein Verlangen nach sofortiger Vertragserfüllung gem § 10 FAGG dar
GZ 8 Ob 45/20f, 18.12.2020
OGH: Ein Verlangen nach sofortiger Vertragserfüllung bei Dienstleistungen gem § 10 FAGG liegt dann vor, wenn der Verbraucher wünscht, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt. In diesem Fall muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf die vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen - im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger iSd § 3 Z 5 FAGG - zu erklären. Wesentlich für den Eintritt der an ein solches Verlangen geknüpften Rechtsfolgen ist also, dass einerseits ein vom Verbraucher ausgehender Wunsch sowie andererseits dessen Bestätigung in der gesetzlichen Form vorliegen. Offenkundiger Zweck der Regelungen des Art 16 lit a Verbraucherrechte-RL bzw der Umsetzungsvorschrift des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG ist, den Unternehmer davor zu schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde. Das Erfordernis der ausdrücklichen Bestätigung des Wunsches auf sofortige Leistung unter Belehrung über den Verlust des Rücktrittsrechts schützt andererseits den Verbraucher davor, dass ihm eine vorzeitige Leistung aufgedrängt wird, um das Rücktrittsrecht zu umgehen.
Hier hat der Beklagte die Klägerin per E-Mail zur Übermittlung von Informationen über die Liegenschaft und zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins aufgefordert. Hat der Verbraucher aber von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, bedarf es keiner gesonderten Aufforderung des Unternehmers mehr, weil ihr in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.
Für die in der Immobilienvermittlung übliche Vorgangsweise, verfügbare Objekte öffentlich zu inserieren, hätte eine andere Interpretation zur Folge, dass eine vorzeitige Vertragserfüllung nach § 10 FAGG mit den sich daran anknüpfenden Folgen bei der Vermittlung (zumindest) von Grundstücken und Häusern überhaupt nicht in Frage käme, weil solche Objekte idR von jedem Interessierten anhand von Ortsangaben und Fotos, auch ohne Kontakt mit dem Makler, identifiziert werden können. Dabei besteht in diesem Geschäftsbereich sowohl häufig das Bedürfnis nach unverzüglicher Besichtigung auf Seiten des möglichen Käufers, als auch ein besonderes Interesse des Maklers am Schutz seines Provisionsanspruchs, weil eine erfolgreiche Vermittlung weder rückabgewickelt werden kann, noch anderweitig verwertbar ist. Es besteht aber kein schutzwürdiges Interesse des Verbrauchers, der sich bewusst den Vorteil einer entgeltlichen Dienstleistung zugewendet hat, diese grundlos nicht bezahlen zu müssen.