Ein Vertrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB ergeben; insoweit liegt keine Verkennung der Auslegungsgrundsätze durch die Vorinstanzen vor, war doch das betreffende Objekt „Wohnhaus“ samt Grundparzelle durch die Planunterlagen für dessen Ausbau eindeutig bestimmt; dafür dass davon einzelne Bereiche, wie etwa der Garten oder der Keller, ausgenommen sein sollten, lagen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor
GZ 7 Ob 218/20i, 27.01.2021
OGH: Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB zu entsprechen, muss aus der Vereinbarung nicht nur der Wille der Parteien hervorgehen, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern die Leistungen müssen auch in einer Art und Weise bestimmt sein, dass sie sich aus dem Vertrag selbst bestimmen lassen, wobei „bestimmt“ nach stRsp stets als „bestimmbar“ verstanden wird. Ein Vertrag ist demnach dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB ergeben. Insoweit liegt keine Verkennung der Auslegungsgrundsätze durch die Vorinstanzen vor, war doch das betreffende Objekt „Wohnhaus“ samt Grundparzelle durch die Planunterlagen für dessen Ausbau eindeutig bestimmt. Dafür dass davon einzelne Bereiche, wie etwa der Garten oder der Keller, ausgenommen sein sollten, lagen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor.