Wenn dem Wegehalter eine ständige Betreuung der Wege aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen subjektiv nicht möglich ist, bedeutet dies nicht, dass er außerhalb von konkreten „Anlässen“ von jedem Winterdienst absehen kann; er ist vielmehr verhalten, die Zugänge zu den Gräbern zumindest in regelmäßigen Zeitabständen derart zu streuen oder zu räumen, dass jedenfalls unmittelbar danach ein gefahrloser Besuch des Friedhofs ermöglicht wird; zusätzlich wären die Friedhofsbesucher - etwa durch entsprechend konkrete Hinweisschilder - über die Zeiten, zu denen sie mit bestreuten oder geräumten Wegen rechnen können, zu informieren, sodass sie ihr Verhalten danach ausrichten können
GZ 6 Ob 117/20d, 17.12.2020
OGH: Die Rsp anerkennt, dass die dauernde Herstellung eines gefahrlosen Zustands dem Wegehalter nicht hinsichtlich jeglichen Weges objektiv zumutbar ist. So wurde etwa für im Hochgebirge gelegene Wege ausgesprochen, dass es so gut wie ausgeschlossen ist, diese stets in einem völlig gefahrlosen Zustand zu halten. In einem solchen Fall kann aber das Aufstellen eines Warnschildes, das konkret auf die Gefahr hinweist, erforderlich sein.
Ein Warnschild ist aber nicht jedenfalls ausreichend, um weitergehende Pflichten des Wegehalters auszuschließen. Es liegt, mit anderen Worten, nicht im Belieben des Wegehalters, entweder die Gefahrenquelle zu beseitigen oder bloß auf sie hinzuweisen. Ist dem Halter die Beseitigung der Gefahr zumutbar, dann wird er allein durch das Aufstellen eines Warnschildes nicht von der Haftung befreit.
Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen ist, inwiefern durch einen Warnhinweis im konkreten Fall zu einem Handeln auf eigene Gefahr „übergeleitet“ wird, indem der Benutzer des Weges zu erhöhter Vorsicht aufgerufen ist, deren Verletzung im Rahmen seines Mitverschuldens zu berücksichtigen ist. Dies ist bei der Verschuldensabwägung zu behandeln.
Wenn dem Wegehalter eine ständige Betreuung der Wege aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen subjektiv nicht möglich ist, bedeutet dies daher nicht, dass er außerhalb von konkreten „Anlässen“ von jedem Winterdienst absehen kann. Er ist vielmehr verhalten, die Zugänge zu den Gräbern zumindest in regelmäßigen Zeitabständen derart zu streuen oder zu räumen, dass jedenfalls unmittelbar danach ein gefahrloser Besuch des Friedhofs ermöglicht wird; zusätzlich wären die Friedhofsbesucher - etwa durch entsprechend konkrete Hinweisschilder - über die Zeiten, zu denen sie mit bestreuten oder geräumten Wegen rechnen können, zu informieren, sodass sie ihr Verhalten danach ausrichten können.