Die Änderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 zweiter Satz BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache nach § 279 Abs 1 erster Satz leg cit begrenzt; Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat
GZ Ra 2020/16/0137, 17.12.2020
VwGH: Gem § 279 Abs 1 BAO hat das VwG außer in hier nicht interessierenden Fällen immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzten.
Die Änderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 zweiter Satz BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache nach § 279 Abs 1 erster Satz leg cit begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat.