Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde eine Enteignung angeordnet, ohne (zumindest) gleichzeitig über den Antrag der Enteignungsgegner auf Zuerkennung der Pauschalvergütung nach § 7 Abs 3 letzter Satz EisbEG zu entscheiden; diese Säumnis wurde durch die nachträgliche Erlassung des Bescheides beseitigt; der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs unbestritten in Rechtskraft; ungeachtet dessen sah sich das VwG, das die Beschwerde gegen den Ausspruch der Enteignung als unbegründet abwies, als berechtigt und verpflichtet an, die zuvor genannte Kostenentscheidung inhaltlich zu korrigieren; diese Vorgangsweise stützte das VwG auf die Rechtsansicht, es habe wegen der Entscheidung in der Hauptsache auch den akzessorischen Kostenersatz mit zu erledigen; die Verwaltungsbehörde hatte den Antrag auf Zuerkennung einer Pauschalvergütung gem § 7 Abs 3 letzter Satz EisbEG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits rechtskräftig entschieden; selbst wenn diese Entscheidung inhaltlich falsch gewesen sein sollte, konnte sie vom VwG nicht mehr korrigiert werden; sie war weder vom Prüfungsumfang der Beschwerde gem § 27 VwGVG umfasst noch durfte in die Rechtskraft der behördlichen Entscheidung über die Pauschalvergütung eingegriffen werden; das VwG hat eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Kosten in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam; hätte das VwG hingegen der Beschwerde in der Hauptsache stattgegeben und den Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen, so wäre es auch berechtigt und verpflichtet gewesen, über den akzessorischen Kostenersatz neu zu entscheiden und vollen Kostenersatz iSd § 7 Abs 3 erster und zweiter Satz EisbEG zuzusprechen
GZ Ra 2020/03/0134, 18.01.2021
VwGH: Gem § 7 Abs 3 EisbEG hat der Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung iHv 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber EUR 500,-- und höchstens EUR 7.500,--.
Mit dieser gesetzlichen Regelung wurde dem Erkenntnis des VfGH vom 17. Juni 1998, G 372/97 ua, Rechnung getragen, wonach die bis dahin geltende Rechtslage unsachlich gewesen sei, weil der obsiegende Enteignungsgegner in einem Enteignungsverfahren keinen Kostenersatz erhalten hatte, während der Enteignete eine Pauschalvergütung nach § 7 Abs 3 EisbEG hatte beanspruchen können.
§ 7 Abs 3 EisbEG in der seit der Novelle BGBl I Nr 111/2010 geltenden Fassung unterscheidet nun in Bezug auf den Kostenersatz für den Enteignungsgegner zwei Fälle:
Soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, gebührt dem Enteignungsgegner voller Kostenersatz für die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. In allen anderen Fällen, also insbesondere bei Anordnung der Enteignung, gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in näher genannter Höhe. Für diese Kosten hat grundsätzlich gem § 44 Abs 1 EisbEG das Eisenbahnunternehmen einzustehen.
Der VwGH hat iZm dem Enteignungsverfahren erkannt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Modell einer gleichzeitigen Entscheidung der Hauptsache und der Kosten in einem Bescheid ausgegangen sei. Dies schließe eine gesonderte Entscheidung über die Kosten jedoch nicht aus, mache sie der Behörde aber grundsätzlich vor der Erledigung in der Sache selbst nicht zur Pflicht. Die Zulässigkeit einer gesonderten Kostenentscheidung im Enteignungsverfahren bestätigte der VwGH auch in seiner weiteren einschlägigen Rsp.
Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde eine Enteignung angeordnet, ohne (zumindest) gleichzeitig über den Antrag der Enteignungsgegner auf Zuerkennung der Pauschalvergütung nach § 7 Abs 3 letzter Satz EisbEG zu entscheiden. Diese Säumnis (welche von den Enteignungsgegnern in der Beschwerde an das VwG auch gerügt worden ist) wurde durch die nachträgliche Erlassung des Bescheides vom 29. November 2019 beseitigt.
Mit diesem Bescheid wurde den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien eine pauschale Kostenvergütung gem § 7 Abs 3 letzter Satz EisbEG iHv insgesamt EUR 500,-- zugesprochen. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs unbestritten in Rechtskraft.
Ungeachtet dessen sah sich das VwG, das die Beschwerde der zweit- und drittbeteiligten Parteien gegen den Ausspruch der Enteignung als unbegründet abwies, als berechtigt und verpflichtet an, die zuvor genannte Kostenentscheidung inhaltlich zu korrigieren, indem es den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien weitere EUR 500,-- als Pauschalkostenersatz zuerkannte.
Diese Vorgangsweise stützte das VwG auf die Rechtsansicht, es habe wegen der Entscheidung in der Hauptsache auch den akzessorischen Kostenersatz mit zu erledigen. Mit anderen Worten vertrat das VwG die Auffassung, die Zuerkennung von EUR 500,-- durch die Verwaltungsbehörde sei zwar in Rechtskraft erwachsen. Dies hindere das VwG aber nicht, im Zuge seiner Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien auch weitere Kosten zuzuerkennen.
Das zum Beleg für diese Rechtsansicht zitierte höchstgerichtliche Erkenntnis (VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066) erweist sich freilich als nicht einschlägig: Anders als hier lag dem genannten Erkenntnis kein Fall zugrunde, in dem die Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Zuerkennung einer Pauschalvergütung nach § 7 Abs 3 letzter Fall EisbEG bereits gesondert und rechtskräftig entschieden hatte. Dementsprechend ist die dort getätigte Aussage, dass die Kostenentscheidung zur Erledigung der Hauptsache akzessorisch sei und das VwG durch die Verpflichtung zur Erledigung der Hauptsache auch die akzessorische Kostenentscheidung mit zu erledigen habe, vor dem Hintergrund des damals entschiedenen Falles zu sehen.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon - wie bereits erwähnt - dadurch, dass die Verwaltungsbehörde den Antrag der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung einer Pauschalvergütung gem § 7 Abs 3 letzter Satz EisbEG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits rechtskräftig entschieden hatte. Selbst wenn diese Entscheidung inhaltlich falsch gewesen sein sollte, konnte sie vom VwG nicht mehr korrigiert werden. Sie war weder vom Prüfungsumfang der Beschwerde gem § 27 VwGVG umfasst noch durfte in die Rechtskraft der behördlichen Entscheidung über die Pauschalvergütung eingegriffen werden. Das VwG hat eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Kosten in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam.
Hätte das VwG hingegen der Beschwerde in der Hauptsache stattgegeben und den Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen, so wäre es auch berechtigt und verpflichtet gewesen, über den akzessorischen Kostenersatz neu zu entscheiden und - unter Bedachtnahme auf den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. November 2019 bereits zuerkannten Kostenersatzbetrag - den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien vollen Kostenersatz iSd § 7 Abs 3 erster und zweiter Satz EisbEG zuzusprechen. Diese Voraussetzungen lagen fallbezogen aber nicht vor.
Das angefochtene Erkenntnis war daher im Anfechtungsumfang (Kostenentscheidung) vorrangig wegen Unzuständigkeit des VwG gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.