Mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gem § 28 Abs 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen
GZ Ra 2020/07/0120, 18.01.2021
Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt „Gründe für die Zulässigkeit der Revision“ (Abschnitt D auf S 6 bis 14 der Revision). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten Revisionsgründe (Punkt f 2 auf S 14 der Revision) enthalten neben einer Überschrift („Beschwerdegrund“) und Schlagworten lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs 3 VwGG.
VwGH: Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, wird mit einer solchen Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gem § 28 Abs 3 VwGG unterbreitet wird, dem Erfordernis nach § 28 Abs 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen.