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Verfahrensrecht

VwGH: Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision

Mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gem § 28 Abs 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen

01. 03. 2021
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision, Revisionsgründe, Revisionsvorbringen

 
GZ Ra 2020/07/0120, 18.01.2021
 
Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt „Gründe für die Zulässigkeit der Revision“ (Abschnitt D auf S 6 bis 14 der Revision). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten Revisionsgründe (Punkt f 2 auf S 14 der Revision) enthalten neben einer Überschrift („Beschwerdegrund“) und Schlagworten lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs 3 VwGG.
 
VwGH: Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, wird mit einer solchen Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gem § 28 Abs 3 VwGG unterbreitet wird, dem Erfordernis nach § 28 Abs 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen.
 
 

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