Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt
GZ Ra 2017/08/0096, 18.12.2020
VwGH: Soweit der Revisionswerber moniert, das im Beschluss hervorgehobene Fehlen eines Bescheidwillens sei eine streitige Tatsachenfrage, die näher zu klären gewesen wäre, übersieht er, dass die Bescheidqualität nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt. Im Hinblick darauf bedurfte es fallbezogen keiner näheren Klärung in Bezug auf einen allfälligen subjektiven Bescheidwillen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheids. Wie der VwG in stRsp vertritt, ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ - also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend - eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen, können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen - wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist -, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell.
Der angefochtene Beschluss des VwG, dem zufolge den gegenständlichen Schreiben die Bescheidqualität ermangle, erweist sich als jedenfalls nicht unvertretbar. Den betreffenden Schreiben fehlt jeweils die Bezeichnung als Bescheid, sodass ihr Bescheidcharakter nach der sonstigen formalen und inhaltlichen Beschaffenheit außer Zweifel stehen müsste, was nicht der Fall ist. So lassen die Schreiben jegliche für einen Bescheid vorgesehene Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung vermissen. Sie weisen die in Briefen üblichen Grußformeln („Sehr geehrter Herr Dr. R[...]“ bzw „Sehr geehrter Herr Doktor“; „Mit vorzüglicher Hochachtung“) auf. Im Text selbst wird ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich um eine (bloße) Information handle („[...] darf Sie als Bewerber darüber informieren, dass [...]“ bzw „[...] dürfen Sie als Bewerber darüber informieren, dass [...]“). Es wird jedenfalls keine - sei es rechtsgestaltende, sei es rechtsfeststellende - normative Entscheidung iSe rechtsverbindlichen Abspruchs getroffen, sondern bloß mitgeteilt, dass (irgendwann davor) die Ausschreibungen widerrufen wurden.
Davon ausgehend stellen sich die betreffenden Schreiben jedoch als Erteilung einer bloßen Information in Briefform (über Verfahrensabläufe) dar, die gegen eine Bescheidqualität spricht.