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Verfahrensrecht

OGH: Besuchskontakte mit Kind – Beugestrafe iZm negativer Beeinflussung des Kindes (gegenüber Vater) durch Mutter

Nach den Feststellungen wurde der beim Minderjährigen bestehende Loyalitätskonflikt, aufgrund dessen dieser sich wiederholt geweigert hat, die festgelegten Besuchskontakte zum Vater wahrzunehmen, überwiegend durch die negative Haltung der Mutter gegenüber dem Vater und durch entsprechende Beeinflussung des Kindes herbeigeführt; die Mutter hat das Kind entweder negativ in diesem Loyalitätskonflikt bestätigt oder zu wenig getan, um diesen aufzuweichen ausgehend davon begründet aber die Verhängung einer – der Höhe nach unbeanstandet gebliebenen – Beugestrafe von 500 EUR über die Mutter keine erhebliche Rechtsfrage

23. 02. 2021
Gesetze:   § 110 AußStrG, § 79 AußStrG, § 186 ABGB, § 187 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, persönliche Kontakte, negative Beeinflussung des Kindes, Zwangsmittel, Geldstrafe

 
GZ 3 Ob 206/20w, 20.01.2021
 
OGH: Der erziehungsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken. Daraus folgt die Verpflichtung des obsorgeberechtigten Elternteils dem Kind gegenüber, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche beim nicht obsorgeberechtigten Elternteil vorzubereiten und die Kontakte mit diesem sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. Anderes gilt nur, wenn dies dem obsorgeberechtigten Elternteil aus nachvollziehbaren, vom anderen Elternteil zu verantwortenden Gründen nicht möglich ist.
 
Gem § 110 Abs 2 AußStrG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen. Der mit einem Kontaktrechtstitel Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen. IdR kommt der Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
 
Nach den Feststellungen wurde der beim Minderjährigen bestehende Loyalitätskonflikt, aufgrund dessen dieser sich wiederholt geweigert hat, die festgelegten Besuchskontakte zum Vater wahrzunehmen, überwiegend durch die negative Haltung der Mutter gegenüber dem Vater und durch entsprechende Beeinflussung des Kindes herbeigeführt. Die Mutter hat das Kind entweder negativ in diesem Loyalitätskonflikt bestätigt oder zu wenig getan, um diesen aufzuweichen. Ausgehend davon begründet aber die Verhängung einer – der Höhe nach unbeanstandet gebliebenen – Beugestrafe von 500 EUR über die Mutter keine erhebliche Rechtsfrage.
 
 

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